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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2021
1 S 109/21 -

OVG bestätigt auch Verbot der Versammlung "Das Jahr der Freiheit und des Friedens - Das Leben nach der Pandemie"

Unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit zu erwarten

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem weiteren Eilverfahren das Verbot der für den 1. August 2021 ab 15.30 Uhr in Berlin auf der Straße des 17. Juni angemeldeten Versammlung unter dem Motto "Das Jahr der Freiheit und des Friedens - Das Leben nach der Pandemie" bestätigt und die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer COVID-19-Infektion unmittelbar gefährdet, wenn die Versammlungsteilnehmer den Mindestabstand und die jeweils zu beachtenden Hygieneregeln wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske missachteten. Die Versammlung stehe in einem Zusammenhang mit einer Vielzahl von für dieses Wochenende angemeldeten Versammlungen, die den Corona-Maßnahmen-Kritikern und "Querdenkern" zuzurechnen seien.

Versammlung "Das Jahr der Freiheit und des Friedens – Das Leben nach der Pandemie" bleibt verboten

Deren Versammlungen zeichneten sich deutschlandweit dadurch aus, dass die Teilnehmer sie nutzten, um öffentlichkeitswirksam gegen zur Eindämmung der Infektionsgefahr geschaffene Rechtsnormen zu verstoßen, insbesondere indem sie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht missachteten. Diese Argumentation hat der Antragsteller nach Auffassung des 1. Senats mit der Beschwerde nicht entkräftet. Dass am gestrigen Tag eine - wesentlich kleinere - Versammlung mit Teilnehmern der "Querdenker"-Bewegung am Brandenburger Tor ohne Verstoß gegen Abstandsgebot und Maskenpflicht stattgefunden haben soll, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass eine ausreichenden Zahl von Masken vorgehalten werde sowie auf das vorgelegte Hygienekonzept rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Hygienekonzept lasse deutliche Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers aufkommen, effektiv auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen hinzuwirken. So sehe es etwa das Tragen eines Mund-Nasenschutzes grundsätzlich nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (2)

 
 
Matthias Engel schrieb am 04.08.2021

Das Urteil am: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2021

- 1 S 109/21 - unter-lebt schwerere Formfehler auch, hebelte es die Grundrechte von SED Allüren vor; - aber auch, auf hoher Denkfehlerhaftigkeit zu interpretieren unsachgerechter Behauptungen die als verleumderischen Zusatz wiegen! - Zitat: unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer COVID-19-Infektion unmittelbar gefährdet, Ende, ist jedoch Unwahr und Verleumdung pur!

Also es handel sich hiernach nicht um erheblich um ein hohes Unterstellungsgeschwätz vor. Denn COVID-19 hat weder mit bakteriellen noch mit jeglicher Virusrate zutun im Kladenvirusstamm.

Es handel sich hierbei um elektromagnetische Strahlungen Covid-19, wie auch die Aerosolen Chemie ist, hierbei hat man das Gericht den Vorsitzenden Richterinnen/Richter falscher Vorspiegelungen in die Irre geführt absichtlich Querdenker auch unterstellt was nicht stimmt oder wahr wäre!!

Zudem ist SARS CoV- 1,30 MERS CoV 2 seit 1998 bekannt somit teilte die WHO 2012 der Bundesregierung die Gefahrenquelle bereits mit, also in den nach liegenden 7 Jahre liebes OVG gab´s also keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer COVID-19-Infektion unmittelbar gefährdet!

Was kann hier sein ohne jeglicher Virologen auch sich das Gutachten § 412 ZPO vorzuenthalten.

Ich nenne das Urteil nicht nur einer nach § 339 StGB sondern, mehr als nur SED haft Art. § 20 Abs. 5 GG notwendig.

Michael von Hauff antwortete am 09.08.2021

Herr Engels möge die QAuelle angeben, nach der WHO im Jahr 2012 bereits vor Covid-19 gewarnt hat. Wenn das beweisbar wäre, wäre es hochinteressant

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