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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.1997
3 W 24/97 -

Bei einem Testament in Form eines Briefs muss Testierwillen des Erblassers feststehen

Formulierung im Brief "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" weist auf ein eigentliches Testament hin

Ein Erblasser darf zwar ein Testament in Form eines Briefs errichten. In diesem Fall muss aber der Testierwillen des Erblassers feststehen. Eine Formulierung im Brief "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" weist auf ein eigentliches Testament hin, so dass der Brief keine letztwillige Verfügung darstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob ein Erblasser durch einen Brief ein wirksames Testament errichtet hatte. Sowohl das Amtsgericht Montabaur als auch das Landgericht Koblenz lehnten dies ab. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Zweibrücken entscheiden.

Brief stellte kein Testament dar

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass der Brief kein wirksames Testament des Erblassers darstellte. Zwar könne ein Testament in Form eines Briefs abgefasst werden. Es müsse jedoch feststehen, dass der Erblasser mit dem Brief tatsächlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte und ihm dies auch bewusst war. Ist dies nicht der Fall, so liege eine bloße Mitteilung vor. Dies sei hier der Fall gewesen.

Brief nahm Bezug auf eigentliches Testament

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Brief angesichts der darin enthaltenen Formulierung "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" auf eine anderweitig getroffene letztwillige Verfügung hingewiesen. Der Brief habe daher kein Testament darstellen sollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (zt/OLG Report 1997, 65/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Montabaur, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 4 VI 361/95]
  • Landgericht Koblenz, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 2 T 615/95]
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Dokument-Nr.: 18393 Dokument-Nr. 18393

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