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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015
2 UF 107/15 -

Kindesunterhalt: Volljähriges Kind muss eigenes Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einsetzen

Unzulässiger anderweitiger Verbrauch des Vermögens führt zur Anrechnung fiktiven Vermögens

Ein volljähriges Kind, welches sich in Ausbildung befindet, muss zur Deckung seines Lebensbedarfs eigenes Vermögen einsetzen. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht dann nicht. Verbraucht das Kind das Vermögen unzulässig anderweitig, so wird es so behandelt, als ob noch Vermögen vorhanden wäre. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 20-jährige Frau machte im Jahr 2014 Unterhaltsansprüche gegen ihren Adoptivvater geltend. Sie studierte im Saarland Psychologie und besaß dort einen eigenen Haushalt. Da sich der Adoptivvater weigerte Kindesunterhalt zu leisten, ging seine Tochter vor Gericht.

Amtsgericht verneint Unterhaltsanspruch

Das Amtsgericht Landau (Pfalz) verneinte einen Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes. Das Gericht verwies auf das Vermögen des Kindes in Höhe von 56.200 Euro. Dieses Vermögen müsse das Kind bis auf einen Schonbetrag von 5.000 Euro zur Deckung ihres Unterhalts einsetzen. Erst, wenn das Vermögen aufgebraucht sei, könne sie Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern geltend machen. Gegen diese Entscheidung legte das Kind Beschwerde ein. Es führte an, dass ihre Mutter wegen geleisteter Aufwendungen einen Betrag von ca. 54.735 Euro zurückgefordert habe. Ihr Vermögen sei daher erschöpft. Die Aufwendungen der Mutter dienten dazu, dem volljährigen Kind eine großzügige Lebensgestaltung zu ermöglichen.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Kindesunterhalt

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindes zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Kindesunterhalt zu. Denn ein Kind, das mit Eintritt seiner Volljährigkeit über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, habe vorhandenes Vermöge sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs während der Ausbildung einzusetzen. Ein Recht zum anderweitigen Verbrauch bestehe unterhaltsrechtlich nicht. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit müsse sich das Kind so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.

Unzulässige Übertragung von Vermögen an Mutter

Das Kind sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht bedürftig. Denn bei pflichtgemäßer Verwendung seines Vermögens stünden ihm voraussichtlich für die gesamte Ausbildungszeit noch ausreichende eigene Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Die Übertragung des Vermögens auf die Mutter sei unterhaltsrechtlich nicht hinnehmbar. Eine Pflicht zur Zahlung habe nicht bestanden. Dienen Aufwendungen zur Finanzierung einer großzügigen Lebensgestaltung, seien die Eltern im Nachhinein nicht zu einem Rückgriff aus das Vermögen des Kindes berechtigt, wenn dadurch keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Landau, Beschluss vom 13.07.2015
    [Aktenzeichen: 1 F 88/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
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Jahrgang: 2016, Seite: 31
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 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 329
NJW 2016, 329

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Dokument-Nr.: 25607 Dokument-Nr. 25607

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