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Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2004
9 WF 111/04 -

Ehefrau wohnt mit Liebhaber in vormaligem ehelichen Hausanwesen zusammen: Recht des Ehemanns zur sofortigen Scheidung

"Weiter-miteinander-verheiratet-sein" stellt unzumutbare Härte dar

Hat die Ehefrau mit einem anderen Mann ein außereheliches Verhältnis und zieht dieser in das vormalige eheliche Hausanwesen ein, so kann sich der Ehemann ohne das Trennungsjahr abzuwarten sofort scheiden lassen. Denn das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" würde in einem solchen Fall eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB für den Ehemann darstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt eine Ehefrau ein außereheliches Verhältnis zu einem anderen Mann. Nachdem der Ehemann von diesem Treubruch erfuhr, zog er aus dem ehelichen Hausanwesen aus. Daraufhin zog wiederum der Liebhaber der Ehefrau in das Hausanwesen ein. Der Ehemann nahm dies zum Anlass vor Ablauf des Trennungsjahrs eine sofortige Scheidung zu beantragen.

Treuebruch rechtfertigte sofortige Scheidung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Ehemanns. Angesichts der Art und Weise des Treuebruchs habe er sich sofort von seiner Ehefrau scheiden dürfen. Ein "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" habe für ihn eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dargestellt. Die Fortsetzung der Ehe sei für den Ehemann über die Erkenntnis ihres Scheiterns hinaus besonders psychisch belastend gewesen. Die Ehefrau habe schwerwiegend gegen die Grundprinzipien der Ehe verstoßen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/FamRZ 2005, 809/rb)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Ehebruch | Ehescheidung | Trennungsjahr | unzumutbare Härte
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2005, Seite: 809
FamRZ 2005, 809

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Dokument-Nr.: 21305 Dokument-Nr. 21305

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