wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014
4 U 442/12 -

Unwirksamkeit eines "Internet-by-call-Vertrags" wegen wucherähnlicher Überhöhung des Tarifs

Tarifüberhöhung zur Sanktion der Internet-by-call-Nutzung

Überhöht ein Tele­kommunikations­unternehmen einen Tarif, um die Kunden wegen der Nutzung des Tarifs zu bestrafen, so ist dies unzulässig, wenn die Kunden erst mit Rechnungsstellung von der Überhöhung erfahren. Eine solche wucherähnliche Überhöhung ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekommunikationsunternehmen erhöhte den Minutenpreis seines Internet-by-call-Tarifs von 0,00199 EUR auf 0,00249 DEUR. Zudem führte es ein zusätzliches Entgelt von 1,99 pro Einwahlvorgang ein. Die Erhöhung des Tarifs begründete das Unternehmen damit, dass es bei einigen Kunden durch einen Fehler im Minutentakt zu automatischen Einwahlvorgängen ins Internet gekommen sei. Dies habe zu einer Überlastung des Netzes geführt. Die erhöhten Preise sollten daher dazu dienen, die Kunden von häufigen Einwahlvorgängen abzuhalten. Von der Tariferhöhung erfuhren die Kunden aber erst mit Rechnungsstellung, die teilweise um das Fünfzig- bis Hundertfache über dem marktüblichen Preis lag. Ein Geschäftskunde hielt dies für unzulässig und weigerte sich zu zahlen. Seiner Meinung nach sei der ihm gestellte Rechnungsbetrag sittenwidrig überhöht gewesen. Das Telekommunikationsunternehmen erhob daraufhin Klage auf Zahlung. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Geschäftskunden.

Kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Geschäftskunden und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Telekommunikationsunternehmen habe kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung zugestanden. Denn die Preiserhöhung sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen.

Vorliegen einer wucherähnlichen und somit sittenwidrigen Überhöhung

Die Sittenwidrigkeit habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus der wucherähnlichen Überhöhung des Internet-by-call-Tarifs ergeben, welche zu einer Rechnung führte, die um das Fünfzig- bis Hundertfache über dem marktüblichen Preis lag. Hinzu sei die verwerfliche Gesinnung des Telekommunikationsunternehmens gekommen.

Vorwurf der verwerflichen Gesinnung

Dem Telekommunikationsunternehmen sei, aus Sicht des Oberlandesgerichts, folgendem Grund eine verwerfliche Gesinnung hinsichtlich der Preiserhöhung anzulasten gewesen: Dem Unternehmen sei es bei der Tariferhöhung darum gegangen, durch hohe Rechnungsbeträge die Kunden von der automatischen und in kurzer Zeit stattfindenden Einwahl ins Internet abzuhalten. In diesem Zusammenhang sei es ihm bewusst gewesen, dass die Kunden erst durch die Rechnungsstellung von der vorgenommenen Preiserhöhung erfuhren und somit zu einem Zeitpunkt in dem die Forderung bereits entstanden war. Aus diesem Grund sei die Preiserhöhung nicht dazu geeignet gewesen, die Kunden von der automatischen Einwahl abzuhalten. Dies sei dem Telekommunikationsunternehmen bewusst gewesen.

Fehler des Kunden als Ursache der automatischen Einwahl unerheblich

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass es zur automatischen Einwahl aufgrund eines Fehlers durch den Geschäftskunden kam. Denn das Telekommunikationsunternehmen sei vertraglich zur Rücksichtnahme verpflichtet gewesen. Dagegen habe das Unternehmen aber verstoßen, als es sich zu einer Preiserhöhung entschloss, die erst nach Rechnungsstellung und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die ruinöse Forderung bereits entstanden war, für den Kunden ersichtlich war.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.12.2012
    [Aktenzeichen: 4 O 61/12]
Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Telekommunikationsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 449
MMR 2014, 449
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 686
NJW-RR 2014, 686

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18453 Dokument-Nr. 18453

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18453

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?