wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.02.2002
9 U 97/01 -

Autohändler hat für Prospektangaben des Autoherstellers einzustehen

Bewirbt ein Autohersteller seine Fahrzeuge damit, dass ABS zur Grundausstattung gehört, muß sich der Vertragsautohändler diese Werbung zurechnen lassen mit der Folge, dass er ein Auto mit ABS schuldet, wenn er in das Verkaufsformular als Ausstattungsmerkmal "Basis" einträgt.

Langinformation: Eine Frau kaufte bei einem Vertragsautohändler einen fabrikneuen Kleinwagen für ihre Tochter. In das Bestellformular trug der Verkäufer unter der Rubrik "Ausstattung" das Wort "Basis" ein. Wie die Käuferin nach Kaufpreiszahlung und Lieferung feststellte, verfügte das gelieferte Fahrzeug, das sie zuvor auf dem Gelände des Händlers auch ausgesucht hatte, über kein ABS. Sie verlangte von dem Händler Lieferung eines Autos mit ABS. Der Händler lehnte dies mit dem Hinweis ab, das konkret besichtigte Auto sei mit dem sog. "economy-Paket" ausgestattet, was u.a. bedeute, dass es -anders als die sonstigen Ausstattungslinien dieser Baureihe- über kein ABS verfüge.

Die Käuferin klagte daraufhin vor dem Landgericht Oldenburg auf Lieferung eines Modells mit ABS. Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung von Zeugen ab, weil die Klägerin sich das konkrete Auto auf dem Hof ausgesucht habe und ihr klar gewesen sein müsse, dass es nicht über ABS verfügt habe.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass der Autohersteller in seinen Prospekten selber damit werbe, dass ABS zur Grundausstattung der Autos gehöre, sie daher den Eintrag "Ausstattung: Basis" im Bestellformular so habe verstehen dürfen, dass das Auto über ABS verfüge; da sie den Wagen auch nicht probegefahren habe und der Verkäufer sie auch nicht darauf hingewiesen habe, dass der Wagen nicht über ABS verfügt habe, könne sie Lieferung eines Autos mit ABS verlangen. Das OLG Oldenburg folgte dieser Argumentation und verurteilte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Autohändler zur Lieferung eines neuen Autos mit ABS Zug-um-Zug gegen Rückgabe des alten Wagens. Es führt aus, der betroffene Autohersteller werbe in seinen Prospekten an verschiedenen Stellen deutlich damit, dass ABS zur Grundausstattung seiner Modelle gehöre, wohingegen auf das Sparmodell, das sog. "economy-Paket", nur an sehr versteckter Stelle, nämlich in der Preisliste, hingewiesen werde. Der Verbraucher könne also grundsätzlich erwarten, wenn ihm ein Auto dieses Herstellers mit dem Ausstattungsmerkmal "Basis" verkauft werde, dass es über ABS verfüge. Wolle der Autohändler ein Sparmodell verkaufen, sei es seine Sache, dies im Vertrag deutlich zu machen. Dies habe der beklagte Autohändler versäumt. Da die Klägerin den Wagen auch nicht probegefahren habe und der Verkäufer nach den Zeugenaussagen die Klägerin nicht konkret darüber aufgeklärt habe, dass der Wagen nicht über ABS verfügt habe, habe die Klägerin annehmen dürfen, einen Wagen mit ABS zu kaufen.

Werbung

der Leitsatz

Bewirbt ein Autohersteller seine Fahrzeuge damit, dass ABS zur Grundausstattung gehört, muß sich der Autohändler diese Werbung zurechnen lassen mit der Folge, dass er ein Auto mit ABS schuldet, wenn er in das Verkausformular als Ausstattungsmerkmal "Basisausstattung" einträgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 28.03.2002

Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Autokauf | Prospekthaftung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1696 Dokument-Nr. 1696

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1696

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung