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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 15.08.2017
4 UF 106/17 -

Zur Klärung der Abstammung können auch leibliche Kinder des bereits verstorbenen (mutmaßlichen) Vaters herangezogen werden

Wissen um eigene Herkunft von zentraler Bedeutung für Verständnis und Entfaltung der eigenen Individualität

Kinder haben ein Recht, sich Kenntnis über ihre Abstammung zu verschaffen. Das kann dazu führen, dass ein Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird, eine Genprobe abliefern muss, mit der die Abstammung geklärt werden kann. Ist der mutmaßliche Vater bereits verstorben, können unter Umständen auch dessen (weitere) leibliche Kinder herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine 42-jährige Oldenburgerin ihre Abstammung aufklären. Aufgrund eines Gentests stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Auf Befragen konnte der Ehemann aber von einem Seitensprung der Mutter mit einem Dritten berichten. Dieser, so der Ehemann, dürfte der leibliche Vater der Oldenburgerin sein. Eine Genprobe konnte diesem Mann aber nicht mehr entnommen werden, denn er war bereits verstorben. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht wurden daher die zwei Söhne des Mannes verpflichtet, Genmaterial abzugehen. Hiergegen riefen die beiden das Oberlandesgericht an. Die Vermutung, ihr Vater sei auch der Vater der Oldenburgerin, sei vollkommen ins Blaue hinein erfolgt. Außerdem habe die Frau sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Genprobe sei daher insgesamt nicht zumutbar, argumentierten die beiden Brüder.

OLG bejaht Pflicht zur Abgabe von Genproben

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Es spreche einiges dafür, dass der Verstorbene der Vater sei. So konnte ein Zeuge unter anderem über einen Brief des Verstorbenen an die Mutter berichten, der eine Vaterschaft nahelege. Die Klärung der Abstammung sei gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu bewerten, weil das Wissen um die eigene Herkunft von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität sei, so das Gericht. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären könne den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Die beiden Brüder müssten dagegen nur einen geringen Eingriff dulden, der keine erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Dies sei zumutbar, so das Oberlandesgericht.

Die beiden Brüder haben nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 25105 Dokument-Nr. 25105

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