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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 15.08.2017
- 4 UF 106/17 -
Zur Klärung der Abstammung können auch leibliche Kinder des bereits verstorbenen (mutmaßlichen) Vaters herangezogen werden
Wissen um eigene Herkunft von zentraler Bedeutung für Verständnis und Entfaltung der eigenen Individualität
Kinder haben ein Recht, sich Kenntnis über ihre Abstammung zu verschaffen. Das kann dazu führen, dass ein Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird, eine Genprobe abliefern muss, mit der die Abstammung geklärt werden kann. Ist der mutmaßliche Vater bereits verstorben, können unter Umständen auch dessen (weitere) leibliche Kinder herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine 42-jährige Oldenburgerin ihre
OLG bejaht Pflicht zur Abgabe von Genproben
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Es spreche einiges dafür, dass der Verstorbene der
Die beiden Brüder haben nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- OLG Oldenburg zum Umgangsrecht des biologischen Vaters bei "Seitensprung-Kind"
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.02.2017
[Aktenzeichen: 13 WF 14/17]) - Grundgesetz gebietet keinen Abstammungsklärungsanspruch gegenüber mutmaßlich leiblichem Vater
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.04.2016
[Aktenzeichen: 1 BvR 3309/13])
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Dokument-Nr. 25105
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