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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2018
- 11 WF 141/18 -
Ehefrau kann gemeinsamen Hund über zwei Jahre nach der Trennung nicht zurück verlangen
Trennung des Hundes vom Ehemann erscheint mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau nach der Trennung ihres Mannes und Umzug in ein anderes Bundesland den gemeinsamen Hund nicht nach über zwei Jahren Trennung zurück verlangen kann. Obwohl ein Hund zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen ist, ist bei der Zuteilung jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um ein Lebewesen handelt, das nach 2 1/2 Jahren Aufenthalt beim Ehemann diesen sicherlich als Hauptbezugsperson ansieht, so dass eine Trennung vom Herrchen mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar erscheint.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren, durch das sie von ihrem Ehemann die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dies im konkreten Fall verneint.
Ehefrau verlangt Herausgabe des Hundes
Die Eheleute aus Osnabrück hatten den
OLG verneint Herausgabeanspruch der Ehefrau
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Nach Trennung eines Ehepaares hat Zuweisung von im Haushalt lebenden Hunden nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016
[Aktenzeichen: 10 UF 1249/16]) - Streit der getrennt lebenden Ehegatten um Herausgabe des Familienhundes: Mutwilliges Vorenthalten des Umgangsrechts begründet Herausgabeanspruch des benachteiligten Ehepartners
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2014
[Aktenzeichen: 18 UF 62/14])
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Dokument-Nr. 26751
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