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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 12.01.2006
1 U 121/05 -

Beworbene Ware muß bei Erscheinen der Werbung vorrätig sein

OLG Oldenburg untersagt Möbelkaufhaus irreführende Werbung

Ein Möbelkaufhaus aus dem Emsland hatte in einer Zeitung geworben: „Total-Räumungsverkauf wegen Umbau!“, „Hier sparen Sie bares Geld“, „Alles muß raus“. Unter anderem wurde eine Einbauküche für 1.998 € angeboten. Am Tage des Erscheinens der Werbeanzeige suchte ein Testkäufer eines konkurrierenden Unternehmens das Möbelhaus auf und wollte die Küche erwerben. Diese war jedoch nicht erhältlich.

Das Konkurrenzunternehmen, das den Testkäufer geschickt hatte, beantragte beim Landgericht Osnabrück eine einstweilige Verfügung gegen das Möbelhaus wegen irreführender Werbung. Gegen diesen Vorwurf verteidigte sich das Möbelkaufhaus mit der Behauptung, am Tage vor Erscheinen der Anzeige habe eine Kunde die einzig vorhandene Küche des beworbenen Typs gekauft und sofort mitgenommen. Die Anzeige habe nicht mehr geändert werden können. Das Landgericht sah diesen Umstand nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung als erwiesen an und wies den Verfügungsantrag ab.

Auf die Berufung des Antragstellers hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg das Urteil geändert und die beantragte Untersagungsverfügung erlassen. Grundsätzlich müsse ein Vorrat, der für 2 Tage reiche, vorgehalten werden.Sofern Einzelstücke verkauft werden, müsse darauf grundsätzlich hingewiesen werden. In jedem Fall sei die Werbung aber irreführend, wenn zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige das beworbene Produkt überhaupt nicht mehr erhältlich sei. Zum einen widerspreche dies der Mindesterwartung der Verbraucher; zum anderen würde der Manipulation Tür und Tor geöffnet, gestattete man es dem Werbenden, sich damit zu verteidigen, er habe die Ware zufällig vor Erscheinen der Anzeige bereits abverkauft.

Werbung

der Leitsatz

Wird von einem Möbelhaus im Rahmen einer angekündigten "Total-Räumung wegen Umbaus" in einer Werbebroschüre für ein im Preis herabgesetztes Möbelstück (hier eine Einbauküche) geworben, wird der Werbeadressat unter Umständen mit dem Vorhandensein nur eines Einzelstücks zu rechnen haben.

Bei Fehlen jeglichen Warenvorrats im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung ist jedoch stets eine Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 5 UWG anzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 20.01.2006

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Dokument-Nr.: 1767 Dokument-Nr. 1767

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