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Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.01.2008
- 29 U 3193/07 -
Amazon muss Gutscheine drei Jahre lang einlösen
Verbraucherzentrale gewinnt Rechtsstreit gegen Amazon - Gültigkeitsbefristung von Gutschein unzulässig
Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Das Oberlandesgericht München bestätigte damit ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen.
Das Oberlandesgericht München urteilte, dass beide Klauseln unwirksam seien, weil sie eine
Damit folgten die Richter der Auffassung der Vorinstanz (siehe ausführlich: LG München I, Urteil v. 05.04.2007 - 12 O 22084/06 -), die festgestellt hatte, dass Amazon mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abweiche. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.
Diese Abweichung stelle eine unangemessene Benachteilung des Gutscheininhabers dar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2008, Seite: 181 K&R 2008, 181 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2008, Seite: 376 MDR 2008, 376 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 70 MMR 2009, 70 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2008, Seite: 1233 NJW-RR 2008, 1233 | Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW)
Jahrgang: 2008, Seite: 253 RdW 2008, 253
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Dokument-Nr. 5453
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