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Oberlandesgericht München, Urteil vom 09.08.2012
10 U 572/12 -

OLG München: Fahrzeug­beschädigung durch Zurückrollen an einer Tiefgaragenausfahrt - Schadener­satzpflicht des auffahrenden Fahrers

Mit zurückrollenden Fahrzeugen muss gerechnet werden

Wer auf ein Fahrzeug auffährt, das an einer Tiefgaragenausfahrt aufgrund des Anfahrens kurz zurückrollt, haftet auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Fahrerin eines PKW an einer Tiefgaragenrampe anfahren. Nach lösen der Handbremse gab sie jedoch nicht genügend Gas, so dass das Fahrzeug etwa einen halben Meter zurückrollte. Dabei kam es mit dem hinter ihr befindlichen Fahrzeug zu einem Auffahrunfall. Sie verlangte auf Grund des Vorfalls Schadenersatz von dem auffahrenden Fahrer.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht München gab der Autofahrerin recht. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Wer an einer Tiefgaragenrampe anfahre, dürfe einen halben Meter zurückrollen. Nachfolgende Fahrzeugführer müssten damit rechnen und einen Sicherheitsabstand einhalten. Tun sie dies nicht, haften sie für den Schaden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Urteile zu den Schlagwörtern: Anfahren | Auffahrunfall | Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Autounfall | Verkehrsunfall | Garage | Tiefgarage | Sicherheitsabstand

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Dokument-Nr.: 15934 Dokument-Nr. 15934

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