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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 13.04.2021
- 8 U 1596/20 -
Abfall muss ohne weitere Anhaltspunkte vor dem Entsorgen nicht auf wertvolle Gegenstände untersucht werden
OLG Koblenz verneint einfache Fahrlässigkeit der Beklagten
Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter gesammeltem Abfall auch persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen, darf der Abfall ohne vorherige Sichtung entsorgt werden. Hierauf hat das OLG Koblenz in einem kürzlich gefassten Beschluss hingewiesen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahre 2019 war die Klägerin an einer Pneumonie erkrankt und musste das Bett hüten. Während eines Krankenbesuchs entsorgte die Beklagte - die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin - einige von der Klägerin benutzte Papiertaschentücher, die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten. Die Beklagte warf die Taschentücher in den brennenden Ofen. Unter den Taschentüchern befand sich, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte
OLG: Keine Pflicht zur Sichtung des Abfalls
Das OLG hat in einem weitergehenden Ansatz bereits eine
Verbrennen im Ofen ebenfalls keine Fahrlässigkeit
Schließlich begründe auch die Entsorgungsform selbst, das Verbrennen im Ofen, keine Fahrlässigkeit. Hierdurch seien die mit Krankheitserregern belasteten Taschentücher vielmehr effektiv beseitigt und die Keimbelastung verringert bzw. aufgehoben worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30289
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