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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.12.2005
5 U 816/05 -

OLG Koblenz verurteilt Gemeinde zum Auffüllen eines abgegrabenen Geländes

Eine Ortsgemeinde im Westerwald hatte auf einem privaten Grundstück Gelände abgegraben und eine Böschung zur angrenzenden Straße hin angelegt. Das Grundstück war im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen. Die Böschung wurde angelegt, ohne das Einverständnis der Eigentümer einzuholen.

Die Eigentümer des betroffenen Grundstücks erhoben vor dem Landgericht Koblenz Klage gegen die Gemeinde. Das Landgericht gab den Eigentümern Recht und verurteilte die Gemeinde, das Grundstück wieder aufzufüllen. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte jetzt in einem Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts.

Die Richter des Oberlandesgerichts betonten, dass die Kläger die Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht hinnehmen müssten. Die Richter ließen den Einwand der Gemeinde nicht gelten, die Wiederauffüllung sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Sie verwiesen darauf, dass die Gemeinde ganz bewusst ohne entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan privaten Grund und Boden für die Böschung in Anspruch genommen habe. Für diese Vorgehensweise gebe es keine Rechtsgrundlage. Wer bewusst einen rechtswidrigen Zustand herbeiführe, könne nicht einwenden, die Rückgängigmachung erfordere unzumutbare Kosten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 13.12.2005

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Dokument-Nr.: 1463 Dokument-Nr. 1463

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