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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.10.2014
5 U 530/14 -

Fehlende Nutzbarkeit eines "Dachgartens" begründet keinen Mangel der gekauften Eigentumswohnung

Dachgarten ist begrifflich zu unterscheiden von einer Dachterrasse

Die fehlende Nutzbarkeit eines zu einer Eigentumswohnung gehörenden Dachgartens, begründet für sich genommen noch keinen Sachmangel. Insofern ist die Fehlvorstellung des Käufers, ein Dachgarten könne ähnlich wie eine Dachterrasse genutzt werden, regelmäßig unerheblich. Denn ein Dachgarten unterscheidet sich bereits begrifflich von einer Dachterrasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2008 ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 249.000 Euro. Im Internet war die Wohnung mit dem Hinweis auf eine 25 qm große Dachterrasse sowie einem 15 qm großen Dachgarten inseriert. Nachdem die Käufer erfuhren, dass der Dachgarten nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen diente und somit nicht als Terrasse mitgenutzt werden konnte, beanspruchten sie eine Kaufpreisminderung. Da die Verkäufer das Vorliegen eines Sachmangels verneinten, weigerten sie sich den Kaufpreis zu mindern. Es kam schließlich zu einer Klage.

Landgericht bejahte Anspruch auf Kaufpreisminderung

Das Landgericht Koblenz folgte der Argumentation der Käufer und bejahte daher einen Anspruch auf Kaufpreisminderung. Da die im Internet als Dachgarten bezeichnete Fläche nicht mit diesem Begriff zu verbindende Nutzungsmöglichkeit geboten habe, habe ein Sachmangel vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legten die Verkäufer Berufung ein.

Oberlandesgericht sah in der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Dachgartens keinen Sachmangel

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Verkäufer und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die fehlende Zulassung des Dachgartens zum dauernden Aufenthalt von Personen habe keinen Mangel der Eigentumswohnung dargestellt. Denn zum einen sei aus der Internetanzeige nicht zu entnehmen gewesen, dass die Fläche dauerhaft von Personen genutzt werden durfte. Insofern sei bereits zwischen einer Dachterrasse und einem Dachgarten unterschieden worden. Zudem sei eine Abbildung vorhanden gewesen, die beide Teile voneinander abgrenzte. Es sei somit erkennbar gewesen, dass die als Dachgarten bezeichnete Fläche einer Dachterrasse nicht gleichgesetzt werden konnte und abweichend zu nutzen war. Zum anderen sei ein Dachgarten bereits begrifflich von einer Dachterrasse zu unterscheiden. Ein Dachgarten sei üblicherweise eine bloße gärtnerische Kulisse für eine Dachterrasse und werde als Gegenstück zur Wohnfläche angesehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 03.04.2014
    [Aktenzeichen: 12 O 1/11]
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Dokument-Nr.: 21178 Dokument-Nr. 21178

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