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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28.08.2002
13 WF 449/02 -

Neue Ehe: Mutter muss Nebenjob für Unterhaltspflicht aufnehmen

Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Eine wiederverheiratete Mutter ist verpflichtet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um so den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder aus einer früheren Ehe, die beim Vater leben, durch Geldzahlungen sicherzustellen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Das Oberlandesgericht Koblenz verweigerte einer Antragstellerin - wie bereits zuvor das Familiengericht beim Amtsgericht - Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsabänderungsklage mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

Die Antragstellerin war nach der Scheidung ihrer 1.Ehe im Jahre 1996 verurteilt worden, an ihre beiden aus dieser Ehe stammenden, beim Vater lebenden Kinder monatlich jeweils 165,66 € zu zahlen. Nachdem sie zwischenzeitlich erneut geheiratet hatte und aus dieser Ehe ein mittlerweile vier Jahre altes Kind hervorgegangen ist, beabsichtigte die Antragstellerin eine Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge für ihre Kinder aus 1. Ehe, da sie als Hausfrau über kein eigenes Einkommen verfüge und darüber hinaus wegen einer psychischen Erkrankung nicht erwerbsfähig sei. Dafür beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die ihr in beiden gerichtlichen Instanzen versagt wurde.

Der Senat war der Ansicht, dass eine wesentliche Änderung der im Zeitpunkt der Verurteilung 1996 bestehenden Verhältnisse, die eine Reduzierung der Unterhaltsbeträge für die Kinder aus 1. Ehe rechtfertigen könnten, nicht gegeben sei.

Zwar könne die Antragstellerin im Einvernehmen mit ihrem neuen Partner die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen und damit ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehemann und dem Kind aus dieser Ehe erfüllen. Da aber alle Berechtigten unterhaltsrechtlich den gleichen Rang hätten, dürfe sie sich nicht auf die Sorge für die neue Familie beschränken, sondern müsse auch für die minderjährigen Kinder aus der 1. Ehe sorgen.

Wenn sie aus dem Taschengeld keinen ausreichenden Unterhalt zahlen könne, müsse sie wenigstens teilweise erwerbstätig sein, etwa durch eine Nebentätigkeit als geringfügig Beschäftigte. Dabei sei auch der Ehemann der Antragstellerin verpflichtet, durch eine Teilübernahme häuslicher Aufgaben ihr die erforderliche Zeit und damit die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Arbeitskraft nicht vollständig für Mitglieder der neuen Familie, sondern auch für den Unterhalt der Kinder aus 1. Ehe zu verwenden. Die geltendgemachte psychische Erkrankung hinderte nach Auffassung des Senats im konkreten Fall zumindest eine auf zwei Stunden täglich oder schwerpunktmäßig auf das Wochenende angelegte geringfügige Erwerbstätigkeit nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 09.10.2002

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Dokument-Nr.: 4866 Dokument-Nr. 4866

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