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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2014
- 9 U 1324/13 -
Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub - Reiseveranstalter muss bei Werbung für Urlaubsreise Gesamtpreis angeben
"Sternchenhinweis" auf täglich an Bord anfallende Zusatzkosten verstößt gegen Wettbewerbsrecht
Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen - insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende so genannte "Serviceentgelt". Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen" unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls - ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört - macht Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger
LG gibt Klage auf Unterlassung statt
Die beim Landgericht Koblenz zuständige Kammer für Handelssachen hatte der Klage stattgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht.
Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch "Sternchenhinweis" nicht zulässig
Das Oberlandesgerichts Koblenz wies die Berufung der Beklagten weitestgehend zurück. Durch die Werbeanzeige habe die Beklagte gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Sie habe damit gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die
OLG gewährt "Aufbrauchfrist" für Umstellung der Werbung
Das Oberlandesgericht hat der Beklagten zur Umstellung ihrer
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
- Landgericht Berlin: Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzliche Vermittlungsgebühr wettbewerbswidrig
(Landgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2011
[Aktenzeichen: 15 O 276/10]) - Sternchenhinweis genügt nicht für Rücknahme von plakativen Leistungsversprechen
(Landgericht Leipzig, Beschluss vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 5 O 3533/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 1101 MDR 2014, 1101
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Dokument-Nr. 18356
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