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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2015
- 2 (7) SsBs 499/15 - AK 151/15 -
Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung führt nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot
Verwertungsverbot nur bei gerade erreichtem oder geringfügig überschrittenem Grenzwert
Zur Vermeidung von falschen Messwerten durch kurz zuvor eingenommene Substanzen, muss mit einer Atemalkoholmessung mindestens 10 Minuten gewartet werden. Wird diese Kontrollzeit nicht eingehalten, so führt dies nur dann zu einem Verwertungsverbot, wenn der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 wurde bei einem Autofahrer wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt eine
Amtsgericht bejaht Verwertungsverbot aufgrund Nichteinhaltung der Kontrollzeit
Das Amtsgericht Waldkirchen folgte der Argumentation des Autofahrers und hielt daher das Messergebnis für ebenfalls nicht verwertbar. Werde kurz vor der
Oberlandesgericht hält Verwertung des Messergebnisses für zulässig
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei unzutreffend, dass die Nichteinhaltung der Kontrollzeit stets zu einem
Einholung eines medizinischen und technischen Sachverständigengutachtens
Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise das festgestellte Rauchen und das Trinken von Wasser während der Kontrollzeit die Messung beeinträchtigt habe und in welcher Höhe der Sicherheitsabschlag vorzunehmen sei, hielt das Oberlandesgericht die Einholung eines medizinischen und technischen Sachverständigengutachtens für erforderlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Waldkirch, Urteil vom 16.06.2015
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Dokument-Nr. 21855
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