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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005
19 U 57/05 -

Kostenvoranschlag: AGB-Klausel über Vergütungspflicht für Kostenvoranschlag ist unwirksam

Kostenvoranschlag in der Regel kostenlos

Eine Vergütungsklausel für Kostenvoranschläge, die in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen versteckt ist, ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Im Fall hatte ein Bauträger in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge niedergelegt.

Unwirksamkeit der Klausel zur Vergütungspflicht für Kostenvoranschlag

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine entsprechende AGB-Klausel unwirksam ist. Der Gesetzgeber habe in § 632 Abs. 3 BGB normiert, dass ein Kostenvoranschlag (das Gesetz spricht von "Kostenanschlag") im Zweifel nicht zu vergüten sei. Wer eine Vergütungspflicht in den AGB verstecke, um entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergütungspflicht herbeizuführen, benachteilige den Auftraggeber unangemessen, führte das Gericht aus. Ein Kostenvoranschlag sei nur dann zu bezahlen, wenn dies ausdrücklich in einer einzelvertraglichen Vereinbarung geregelt worden sei.

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der Leitsatz

Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007
Quelle: ra-online

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VuR 2006, 114
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Jahrgang: 2006, Seite: 266
zfs 2006, 266

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Dokument-Nr.: 4687 Dokument-Nr. 4687

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