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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.01.2014
9 U 231/13 -

Wegen Befangenheit unverwertbares Gutachten begründet keine gesetzliche Schadens­ersatz­pflicht des Sachverständigen

Gerichtlich unverwertbares Sach­verständigen­gut­achten muss nicht sachlich unrichtig sein

Ein wegen der Befangenheit eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen unverwertbares Gutachten muss nicht sachlich unrichtig sein. Das allein wegen Befangenheit unverwertbare Gutachten begründet keine gesetzliche Schadens­ersatz­pflicht des Sachverständigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der beklagte Diplom Ingenieur aus Oberhausen im Auftrag des Landgerichts Essen in einem im Jahre 2010 beantragten selbständigen Beweisverfahren Mängel einer veräußerten Immobilie in Bottrop zu beurteilen. Weil der Beklagte entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Landgerichts in seinen Gutachten über den Gutachterauftrag hinausgehende Ausführungen machte, wurde er vom Landgericht für befangen erklärt. Ein neuer Sachverständiger wurde beauftragt. Der Kläger aus Bottrop, der das selbständige Beweisverfahren nach dem Erwerb der Immobilie beantragt hatte, war der Auffassung, dass ihm der Nachweis von Mängeln am Kaufobjekt durch die befangenheitsbedingte Verzögerung der Begutachtung erschwert worden sei und der Beklagte deswegen gemäß § 839 a BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Norm Schadensersatz schulde. Im Vertrauen auf die erfolgte Begutachtung habe er Renovierungsarbeiten veranlasst, nach deren Durchführung der Nachweis von Mängeln bei der nunmehr gebotenen erneuten Begutachtung erschwert sei.

Erstattete Gutachten waren wegen Überschreitung des Gutachterauftrags lediglich unverwertbar, jedoch nicht unrichtig

Die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichtete Feststellungklage ist erfolglos geblieben. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen. In dem Beschluss führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach der in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Vorschrift des § 839 a BGB nicht erfüllt seien. Gemäß § 839 a Abs. 1 BGB sei ein gerichtlicher Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstatte, demjenigen Verfahrensbeteiligten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch eine gerichtliche Entscheidung entstehe, die auf dem Gutachten beruhe. Die vom Beklagten im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten seien aber nicht unrichtig. Sie seien lediglich unverwertbar, weil der Beklagte seinen Gutachterauftrag überschritten habe. In der Sache gehe es dem Kläger auch nicht um einen Schaden, der aus einer auf dem Gutachten beruhenden unrichtigen Gerichtsentscheidung resultiere. Weil der Kläger seine Dispositionen noch während des laufenden Beweisverfahrens getroffen habe, würden hierdurch entstehende Schäden von der gesetzlichen Regelung des § 839 a BGB nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Frage. Mit ihr habe der Gesetzgeber nur den Fall eines unrichtigen Gutachtens, nicht aber den eines aus anderen Gründen unverwertbaren Gutachtens mit einer Schadensersatzpflicht sanktionieren wollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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