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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.03.2015
8 UF 53/14 -

Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes rechtfertigt teilweisen Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau

Wird einem Ehemann ein von ihm nicht stammendes Kind untergeschoben, so rechtfertigt dies den teilweisen Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichsgesetzes (VersAusglG) aufgrund grober Unbilligkeit. Denn in einem solchen Verhalten liegt ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der Ehefrau. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit 1978 bestehende Ehe ging im Jahr 2012 in die Brüche, als der Ehemann erfuhr, dass das im Jahr 1984 geborene Kind nicht von ihm stammt. Er beantragte daher anlässlich des Scheidungsverfahrens den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Ehefrau leugnete bis zuletzt, trotz entgegenstehender Beweise, außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

Amtsgericht gibt Antrag teilweise statt

Das Amtsgericht Lüdinghausen gab dem Antrag des Ehemanns teilweise statt. Es hielt eine gekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs für angemessen und begründete dies vor allem damit, dass die Ehefrau aufgrund ihres Alters von 57 Jahren nach der Ehe keine größeren Rentenansprüche mehr habe aufbauen können. Zudem blieb nicht unberücksichtigt, dass das Verhältnis des Ehemanns zu dem Kind nicht gelitten habe. Beide Eheleute legten gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen und wies dementsprechend die Beschwerden zurück. Der Versorgungsausgleich sei teilweise gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

Grobe Unbilligkeit aufgrund schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts werde die grobe Unbilligkeit durch das schwerwiegende persönliche Fehlverhalten der Ehefrau begründet. Sie habe den Ehemann in den irrigen Glauben versetzt, Vater des Kindes zu sein, und ihn dadurch zur Fortsetzung der Ehe veranlasst. Dieses Fehlerverhalten stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundlage der Ehegemeinschaft dar. Denn für die persönliche Lebensgestaltung des Ehemanns sei der Umstand des Bestehens der leiblichen Vaterschaft von erheblicher Bedeutung.

Sicherung des Existenzminimums im Alter

Trotz des schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens seien der Ehefrau nach Ansicht des Oberlandesgerichts im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenansprüche zukommen zu lassen, die ihr die eigenständige Sicherung des Existenzminimums im Alter ermöglichen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass das Fehlerverhalten der Ehefrau nicht durch das gute Verhältnis zwischen dem Ehemann und dem Kind abgemildert werde. Jedoch seien ihr Alter und die lange Ehedauer zu ihrem Gunsten zu berücksichtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss vom 24.01.2014
    [Aktenzeichen: 17 F 9/13]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1480
NJW-RR 2015, 1480

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Dokument-Nr.: 24720 Dokument-Nr. 24720

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Kommentare (3)

 
 
agender schrieb am 23.08.2017

Solange es den 218 gibt, ist das KEIN Fehlverhalten - nur wenn eine vergewaltigte Frau SELBSTVERSTÄNDLICH eine Abtreibung bekommt kann sie eine Entscheidung treffen - und die wird gegen die Waffe des Vergewaltigers sein!

Wenn sie einem Kind den (sozialen) Vater sichern muss,gibt es kein anderes Verhalten als das obige! Ein "Verhältnis zum Kind" zu behaupten ist der REINE HOHN!!!

Armin antwortete am 23.08.2017

Was Sie schreiben, ist Schwachsinn und ohne Substanz. Das hat auch nichts mit einer Vergewaltigung (die ohne Frage schlimm ist) zu tun.

Eine Mutter (oder ein Vater) mit Kind aber ohne Geld, darf trotzdem keinen Diebstahl begehen. - Ihre Argumentation geht aber in diese Richtung.

Abgesehen davon, unterstellt der Vater wäre in der gleichen Situation, er kann schon aus biologischen Gründen nicht das gleiche tun.

Zu hinterfragen ist vorliegend einzig der Umstand, das die Mutter überhaupt was bekommt.

Dirk antwortete am 28.08.2017

Genau genommen müsste die Mutter noch ein Strafverfahren wegen Betrugs und Personenstandsfälschung bekommen. Dass das nicht regelmäßig und nicht als Offizialdelikt verfolgt wird, ist der einzige Skandal. Dass der Frau überhaupt etwas zugesprochen wird, passiert aber nur, weil der Staat verhindern will, dass er mittels Grundsicherung finanziell für diese Person aufkommen muss. Da wälzt man die Kosten doch lieber auf den ohnehin schon betrogenen Exehemann ab. Die typischen Ungerechtigkeiten Männern gegenüber.

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