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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.09.2021
27 U 84/20 -

Kein Schadensersatz für Hinterbliebene des Germanwings Flugzeugabsturz

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem am Ende der heutigen mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil die Berufung der Angehörigen von verunglückten Passagieren des am 24.03.2015 in den südfranzösischen Alpen durch seinen Kopiloten zum Absturz gebrachten Flugzeugs zurückgewiesen und damit die Abweisung der Klage durch das Landgericht Essen bestätigt. Die klagenden Angehörigen tragen die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Die zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen hat der Senat in der heutigen mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteien und ihren Anwälten ausführlich erörtert.

OLG: Keine Ansprüche gegenüber Lufthansa

Dabei hat der Senat zu erkennen gegeben, dass die klagenden Angehörigen die Ansprüche nicht gegenüber der beklagten deutschen Fluggesellschaft geltend machen könnten, weil die flugmedizinischen Sachverständigen bei der Untersuchung von Piloten eine hoheitliche Aufgabe wahrnähmen. Diese obliege dem Luftfahrtbundesamt, einer Bundesoberbehörde. Daher sei der Bund der richtige Anspruchsgegner.

Vortrag zu „Schockschäden“ nicht ausreichend begründet

Außerdem hätten die Kläger zu von ihnen jeweils im Einzelfall erlittenen sog. „Schockschäden“ auch in zweiter Instanz nicht hinreichend substantiiert und differenziert vorgetragen. Dies sei aber notwendig, um jeweils eigene Schadensersatzansprüche der Angehörigen zu begründen, wie bereits das Landgericht Essen angenommen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30819 Dokument-Nr. 30819

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Kommentare (1)

 
 
Korrektator schrieb am 16.09.2021

Außerdem hätten die Richter über von ihnen jeweils im Einzelfall zu urteilenden sog. „Schockschäden“ auch in zweiter Instanz nicht hinreichend zugehört und differenziert nachgedacht. Dies sei aber notwendig, um jeweils die Schadensersatzansprüche der Angehörigen zu begründen, wie bereits der normale Sachverstand dies gebietet.

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