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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.1984
- 20 U 320/83 -
Beim Ausblasen der Weihnachtskerzen eine Kerze übersehen - Keine grobe Fahrlässigkeit
In subjektiver Hinsicht ist kein schweres Verschulden des Versicherungsnehmers feststellbar
Wer beim Auslöschen von Weihnachtskerzen eine Kerze übersieht, handelt nicht grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall löschte ein Mann die
OLG: Keine grobe Fahrlässigkeit
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Brand durch den Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig verursacht worden sei. Zwar sei das Verhalten objektiv als grob fehlerhaft anzusehen. Das reiche für die Annahme grober Fahrlässigkeit aber noch nicht aus. Vielmehr sei dazu in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes
In subjektiver Hinsicht ist kein schweres Verschulden feststellbar
Weil aber ungeklärt sei, warum der Versicherungsnehmer die letzte
Bewusstsein für Gefährlichkeit des Kerzenlichts
Der Versicherungsnehmer sei sich der Gefährlichkeit des Kerzenlichts bewusst gewesen und habe alle anderen
Versicherung hat Beweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt
Da aus dem hier nur bekannten äußeren Vorgang nicht uneingeschränkt auf ein subjektiv erheblich vorwerfbares Verhalten des Klägers geschlossen werden könne, habe die Versicherung den Beweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Hamm
- Landgericht Münster, Urteil vom 13.07.1983
[Aktenzeichen: 10 O 173/83]
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Dokument-Nr. 8949
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