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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.12.2016
20 U 169/16 -

Kranken­kosten­versicherung: Mit "als solche gelten" eingeleitete Aufzählung von medizinischen Hilfsmitteln in Ver­sicherungs­bedingung gilt als abschließend

Keine Erstattung der Anschaffungskosten für Gerät zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms

Werden in den Ver­sicherungs­bedingungen einer Kranken­kosten­versicherung medizinische Hilfsmittel aufgezählt, für die eine Erstattung der Anschaffungskosten besteht, so gilt die Aufzählung als abschließend, wenn sie mit "als solche gelten" eingeleitet wird. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsnehmer einer Krankenkostenversicherung kaufte zum Preis von ca. 6.800 Euro ein Gerät zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms. Diese Kosten verlangte er von der Versicherung ersetzt. Die Versicherung weigerte sich jedoch unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen. Diese enthielten eine Regelung, welche sich mit der Erstattung der Anschaffungskosten für medizinische Hilfsmittel befasste. Die Regelung enthielt eine Aufzählung von Hilfsmitteln, welche mit "als solche gelten" eingeleitet wurde. Zudem wurde das letzte Hilfsmittel mit dem Wort "und" verknüpft. Das vom Versicherungsnehmer gekaufte Gerät fand sich nicht in der Aufzählung. Der Versicherungsnehmer meinte, die Aufzählung sei nur beispielhaft und klagte daher auf Erstattung der Anschaffungskosten. Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versicherungsnehmers.

Kein Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Versicherungsnehmers zurück. Ein Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten für das Gerät aus der Krankenkostenversicherung bestehe nicht. Die Aufzählung in der Regelung in den Versicherungsbedingungen sei abschließend. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde aufgrund der Einleitung mit "als solche gelten" und der Verknüpfung des letzten aufgezählten Hilfsmittels mit dem Wort "und" klar, dass eine abschließende Aufzählung von Hilfsmitteln vorliege. Die Regelung bestimmte daher die Art der Leistungspflicht für Hilfsmittel erschöpfend. Anders könne der Fall liegen, wenn die Aufzählung mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet werden würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil
    [Aktenzeichen: 9 O 101/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 805
NJW-RR 2017, 805
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 681
VersR 2017, 681

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Dokument-Nr.: 27214 Dokument-Nr. 27214

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