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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.12.2006
2 Ss OWi 805/06 -

Bußgeld: Funktionsüberprüfung während des Autofahrens stellt unzulässige Handybenutzung dar

Benutzen setzt kein Telefonieren voraus

Hält sich ein Autofahrer während des Fahrens das Handy am Ohr, um zu überprüfen, ob das Handy ausgeschaltet ist, liegt eine unzulässige Benutzung des Handys vor und somit eine Ordnungswidrigkeit. Denn das Benutzen setzt kein Telefonieren voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy am Ohr. Nach seinen eigenen Angaben habe er dadurch überprüfen wollen, ob ein Signalton zu hören ist. Nur so habe er kontrollieren können, ob sein Handy ausgeschaltet war.

Verstoß gegen Handyverbot lag vor

Aus Sicht des Oberlandesgerichts Hamm habe ein Verstoß gegen das Handyverbot im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO vorgelegen. Danach sei einem Autofahrer untersagt während des Fahrens ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn er es dafür aufnehmen oder in der Hand halten muss. Eine Benutzung umfasse dabei sämtliche Bedienfunktionen des Handys. Ein Telefonieren sei somit nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06). Auf Grundlage dessen nahm das Gericht aufgrund des Abhörens eines eventuellen Signaltons ein Benutzen des Mobiltelefons an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2007, Seite: 402
DAR 2007, 402
 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2007, Seite: 248
NStZ-RR 2007, 248
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2008, Seite: 49
NZV 2008, 49

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Dokument-Nr.: 15748 Dokument-Nr. 15748

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