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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.02.2016
- 12 UF 244/14 -
Bilden rechtlicher Vater und sein Kind keine soziale Familie ist leiblicher Vater zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft berechtigt
OLG Hamm klärt Fragen zur rechtlichen Vaterschaft
Der leibliche Vater kann die rechtliche Vaterschaft mit Erfolg anfechten, wenn der rechtliche Vater und sein Kind keine soziale Familie bilden, so dass zwischen ihnen keine gesetzlich geschützte sozial-familiäre Beziehung besteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Münster.
Die Beteiligten stammen aus einem westafrikanischen Staat. Nach ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 2010 hatte die heute 24 Jahre alte Kindesmutter zunächst eine Beziehung mit dem heute 23 Jahre alten leiblichen Vater, aus der der im September 2011 geborene Junge hervorgegangen ist. Noch vor der Geburt des Kindes hat der heute 50 Jahre alte rechtliche Vater, der seit den 1990er Jahren in Deutschland lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die
Kindsmutter und rechtlicher Vater fechten Vaterschaftsfeststellung des leiblichen Vaters an
In einem vom leiblichen Vater beantragten Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat das Familiengericht nach eingeholtem Abstammungsgutachten, das die leibliche
Vater muss für Anerkennung einer gesetzlich geschützten sozial-familiären Beziehung tatsächliche Verantwortung tragen
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater bestehe keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Bürgerliches Gesetzbuch, die eine
Gesetzliche Vorschrift dient Schutz der bestehenden sozialen Familie
Auch außerhalb dieser Regelvermutungen sei eine
Vom Gesetz geschützte soziale Familie muss auch tatsächlich bestehen
Im vorliegenden Fall seien diese im Verhältnis des rechtlichen Vaters zu dem 2011 geborenen Jungen nicht feststellbar. Die formellen Aspekte der Vaterschaftsanerkennung, einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung sowie der monetäre Aspekt der Unterhaltszahlung seien insoweit nicht ausreichend. Die vom Gesetz geschützte soziale Familie müsse tatsächlich bestehen, was in Bezug auf den rechtlichen Vater vorliegend nicht der Fall sei, weil die Kindesmutter in einer neuen festen Beziehung lebe und mit ihrem neuen Partner zwei weitere Kinder habe. Demgegenüber habe der rechtliche Vater keine von ihm aktuell erbrachten Betreuungsleistungen für den 2011 geborenen Jungen benennen können. Dass er dem Jungen aufgrund bestehender Kontakte ein vertrauter Spielpartner sei und von ihm "Papa" genannt werde - so bezeichne der Junge auch den neuen Partner seiner Mutter - genüge insoweit nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen setzt eigene gesetzliche Grundlage voraus
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.02.2015
[Aktenzeichen: 1 BvR 472/14]) - Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt auch wenn er nicht der leibliche Vater ist
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2013
[Aktenzeichen: II-2 WF 190/13])
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Dokument-Nr. 22448
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