wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.10.2009
1 DGH 2/08 -

OLG Hamm: Richter darf Arbeit mit dem PC verweigern

Computerarbeit stellt Eingriff in richterliche Unabhängigkeit dar

Ein Richter ist nicht dazu verpflichtet, längere Texte am Bildschirm lesen zu müssen. Auch das Ausdrucken der Akten gehört nicht zu seinem Aufgabengebiet und kann durch eine Servicekraft übernommen werden, da diese Arbeit einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen würde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Der Antragssteller des zugrunde liegenden Falls ist Richter eines Amtsgerichts, bei dem er unter anderem mit der Bearbeitung von Handelsregistersachen betraut ist. Im Jahr 2007 trat ein Gesetz in Kraft, nach dem Handelsregister von den Gerichten elektronisch geführt werden müssen. Zweck war es, den Verfahrensablauf in jeder Hinsicht zu optimieren und überflüssigen Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden.

Richter verlangt Dokumente in ausgedruckter Form zu erhalten

Der Richter sah dies jedoch anders und beantragte, elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister zukünftig in ausgedruckter Form zu erhalten, da er die Registersachen zum weitaus überwiegenden Teil zu Hause bearbeite.

Hohes Haftungsrisiko

Zur Gewährung optimaler richterlicher Arbeitsergebnisse sei die Sachbearbeitung außer Haus zu ermöglichen, weil Störungen im Dienstzimmer das Arbeitsergebnis negativ beeinflussen könnten. Die elektronische Form sei auch mit Blick auf das den Registerrichter treffende Haftungsrisiko nicht geeignet. Ein strukturiertes, fehlerminimierendes Arbeiten sei bei einer elektronischen Arbeitsgrundlage in der Regel nicht möglich.

Richter sieht sich in richterlicher Unabhängigkeit eingeschränkt

Ferner machte er geltend, dass die Arbeitsgrundlage in elektronischer Form die richterliche Arbeitszeit deutlich erhöhe, da ein Arbeiten am Computer-Bildschirm deutlich konzentrationsmindernd sei und zu Ermüdungserscheinungen führen, die das Einlegen von Pausen zur Folge hätten. Durch das ausschließliche Arbeiten am PC sehe sich der Richter darüber hinaus in seiner richterlichen Unabhängigkeit eingeschränkt.

Ausdrucken von Dokumenten nicht Teil des richterlichen Aufgabengebiets

Auch in der Tatsache, die Dokumente selbst ausdrucken zu sollen, sah der Richter einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Während des Ausdruckens könne er keine anderen Arbeiten erledigen, müsse am Arbeitsplatz verbleiben und seine Arbeitskraft werde durch Tätigkeiten belastet, die nichts mit seiner richterlichen Tätigkeit zu tun hätten.

Richter muss freigestellt bleiben, auf herkömmliche Arbeitsmittel zurückgreifen zu können

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm gaben dem Richter - ebenso wie das Dienstgericht für Richter am Landgericht Düsseldorf - schließlich Recht. Auch wenn es den Vorstellungen der Justizverwaltung betreffend der Optimierung des Arbeitsablaufs nicht entspricht, müsse einem Richter, für den ein neues Arbeitsmittel zur sachgerechten Vorbereitung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit nach seinem - nicht willkürlichen - Dafürhalten nicht genügt, freigestellt sein, auf andere, herkömmliche Arbeitsmittel zurückgreifen zu können.

Ausdrucken von Dokumenten ist "typische Hilfstätigkeit"

Auch das Drucken der Dokumente müsse der Richter nicht selbst übernehmen. Das Ausdrucken sei eine "typische Hilfstätigkeit", die einem Richter "nicht als Daueraufgabe abverlangt werden" könne, urteilten die Richter.

Revision

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2008
    [Aktenzeichen: DG 5/2007]
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, laufendes Verfahren
Aktuelle Urteile aus dem Richterliches Dienstrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Computer | PC | Personalcomputer | Drucker | Handelsregister | Richter | richterliche Unabhängigkeit

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9538 Dokument-Nr. 9538

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9538

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung