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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.2009
- 6 U 93/07 und 6 U 261/07 -
Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Verbot von Sportwetten im Internet
Verbot von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestätigt
Das Anbieten oder Verschaffen der Möglichkeit, Sportwetten zu festen Gewinnquoten im Internet einzugehen, ist laut dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) verboten. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, die u.a. die sog. staatlichen "ODDSET-Wetten" über stationäre Wettbüros in Hessen" anbietet, hatte mit zwei Klagen mehrere Veranstalter mit Sitz in den neuen Bundesländern und Gibraltar auf Unterlassung des Anbietens und Vermittelns von
Glücksspielvertrag ist mit Verfassungsrecht und europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar
Zur Begründung führt das OLG den am 1.1.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) an. Nach § 4 IV dieses Vertrages ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 05.06.2009
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Dokument-Nr. 7960
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