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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.06.2022
- 6 U 40/22 -
Schriftzug „BLESSED“ auf Hoodies wird vom Verkehr als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar
Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen
OLG verneint Unterlassungsanspruch des Inhabers der Marke #Blessed
Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32107
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