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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2012
6 U 264/10 -

Zahnreinigung im "Airflow-Verfahren" und Zahnbleaching durch selbstständige Zahnarzthelferin untersagt

Behandlungen dürfen ausschließlich in Zusammenwirken mit Zahnarzt vorgenommen werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einer Zahnarzthelferin untersagt, in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels "Airflow" und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.

Im zugrunde liegenden Streitfall bot eine Zahnarzthelferin in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels "Airflow" und Zahnbleachings an. Hiergegen klagte die Landeszahnärztekammer Hessen, die der Ansicht ist, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei.

Zahnarzthelferin sieht in angebotenen Dienstleistungen rein kosmetische Anwendungen

Die beklagte ausgebildete Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist und das Zahnkosmetikstudio seit einigen Jahren zusätzlich betreibt, ist der Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienstleistungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen.

Oberlandesgericht untersagt Zahnreinigung mittels Airflow-Verfahren

Während das in erster Instanz zuständige Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte, sah das in der Berufung angerufene Oberlandesgericht die Klage als begründet an und änderte das Urteil des Landgerichts ab. Hiernach ist es der Beklagten nunmehr verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn das Bleaching erfolgt mit so genannten "Massmarket-Produkten", bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6 % nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es der Beklagten untersagt selbstständig - also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt - Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts ("Airflow") vorzunehmen.

Hintergrundinformation:

§ 1 ZHG lautet:

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) (…)

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) (…)

(7) (…)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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