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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2022
- 6 U 202/20 -
Kein Vertrieb nachgeahmter „Plastikuhren“ trotz abweichender Kennzeichnung
Gericht bejaht Herkunftstäuschung und Rufausbeutung
Der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Es kann zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beklagte verurteilt, den Vertrieb nachgeahmter Plastikuhren zu unterlassen.
Die Klägerin vertreibt seit 1983 aus Kunststoff hergestellte Uhren. Die streitgegenständliche Modellserie wird in verschiedenen Designvarianten vertrieben, wobei die Klägerin hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Uhren auch mit zeitgenössischen Künstlern zusammenarbeitet. Ihre Uhren sind ab einem Preis von 63,00 € erhältlich. Die Beklagte bot über die Plattform www.amazon.de Plastikarmbanduhren in unterschiedlichen Farben mit im Ziffernblatt aufgedruckten - von den klägerischen Bezeichnungen abweichenden - Kennzeichnungen zu Preisen zwischen 12,48 € und 13,67 € an. Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassen des Anbietens der in der Berufung gegenständlichen Uhrenmodelle abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg.
Übernahme nahezu sämtlicher die Eigenart begründender Merkmale
Der
Mittelbare Herkunftstäuschung trotz abweichende Kennzeichnung
Die im Ziffernblatt vorhandene abweichende
Guten Ruf des streitgegenständlichen Modells „Plastikuhren“ ausgenutzt
Die Beklagte beute zudem den guten Ruf der Klägerin aus. Dabei komme es nicht darauf an, dass es sich hier nicht um eine Luxus-Uhr handele. Auch niedrigpreisige Produkte könnten einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31569
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