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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.10.2020
- 1 UF 170/20 -
OLG Frankfurt zum Umgangsrecht und Hundehaltung
Anwesenheit von Hunden führen nicht automatisch zur Versagung des Umgangsrechts mit dem Kind
Begehrt ein Vater, der mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt, ein Umgangsrecht mit seinem noch nicht zwei Jahre alten Kind, dürfen diese Umgangskontakte in Gegenwart eines oder mehrerer Hunde nicht unbeaufsichtigt sein. Die grundsätzliche Abwesenheit der Hunde ist dagegen nicht erforderlich, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung und änderte die familiengerichtliche Regelung teilweise ab.
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Februar 2019 geborenen Kindes. Sie trennten sich im Dezember 2019. Der Vater begehrt eine Umgangsregelung mit dem
Beaufsichtigung des Kindes bei Anwesenheit von Hunden erforderlich
Gegen diese Auflage richtet sich die Beschwerde des Vaters. Sie hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass den Bedenken der Mutter auch auf andere Weise Rechnung getragen werden könne. Geeignet und erforderlich sei allein, dass der Vater sicherzustellen habe, "dass des
Viele Hunde stellen kein generelles Problem dar
Vater und Mutter übten hier die elterliche Sorge gemeinsam aus. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls seien weder dargetan noch ersichtlich. Es handele sich zwar um eine "Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein können". Die anwesenden Hunderassen seien jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als "menschenfreundlich, sozial und sanftmütig" bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem
Sicherstellung des Kindeswohls gewährleistet
Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht Genüge tun würde. Gleichwohl sei hier, so das OLG, die entsprechende Verpflichtung an den Vater "zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren". Es sei seitens des Vaters geboten, "besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29408
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