wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2017
I-1 U 125/16 -

Stadt haftet für Kollision zwischen plötzlich wendendem Reinigungsfahrzeug und einem zur gleichen Zeit überholenden Pkw

Keine unklare Verkehrslage aufgrund gelben Blinklichts auf Reinigungsfahrzeug

Wendet ein auf der rechten Straßenseite befindliches, städtisches Reinigungsfahrzeug ohne zuvor die Richtungsänderung anzuzeigen oder eine Rückschau vorzunehmen und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem zur gleichen Zeit überholenden Pkw, so haftet dafür die Stadt. Ein unzulässiger Überholvorgang liegt nicht vor, da das gelbe Blinklicht auf dem Reinigungsfahrzeug keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO begründet. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 kam es zu einer Kollision zwischen einem städtischen Reinigungsfahrzeug und einem Pkw. Das Reinigungsfahrzeug befuhr mit eingeschaltetem gelbem Blinklicht und einer Geschwindigkeit von 6 km/h den rechten Fahrbahnrand einer Straße, um diese zu reinigen. Zur gleichen Zeit näherte sich von hinten ein Pkw. Als dessen Fahrer ein Überholvorgang einleitete und sich auf Höhe des Reinigungsfahrzeugs befand, wendete dieses plötzlich, ohne dass der Fahrer des Reinigungsfahrzeugs zuvor die Richtungsänderung angezeigt oder eine Rückschau vorgenommen hatte. Aufgrund des Wendemanövers kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw. Dessen Fahrer erhob nachfolgend unter anderem gegen die Stadt Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht lastet Kläger Mitverschulden an

Das Landgericht Wuppertal gab der Schadensersatzklage teilweise statt. Zwar habe der Fahrer des Reinigungsfahrzeugs gegen § 9 StVO verstoßen. Jedoch sei dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten, weil er trotz unklarer Verkehrslage überholt habe. Aufgrund des gelben Blinklichts auf dem Reinigungsfahrzeug habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug weiter geradeaus fahre. Das Gericht bewertete das Mitverschulden mit einer Höhe von 30 %. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht bejaht volle Haftung der Stadt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die beklagte Stadt hafte vollumfänglich für die Unfallfolgen. Denn der Fahrer des Reinigungsfahrzeugs habe den Unfall allein verschuldet. Dieser habe gegen seine besonderen Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Er habe vor dem Wendemanöver weder seine Richtungsänderung angezeigt noch habe er auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. Das gelbe Blinklicht habe ihm keine Vorrechte eingeräumt. Er habe weiterhin die Verkehrsregeln beachten müssen.

Kein Mitverschulden des Klägers

Dem Kläger sei nach Auffassung kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten. Er habe den Überholvorgang einleiten dürfen. Eine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sich der Fahrer des Reinigungsfahrzeugs verkehrsgerecht verhalten und somit ein Wendemanöver nur unter Beachtung der einschlägigen Sorgfaltsanforderungen durchführen werde. Diesem Vertrauen stehe nicht das gelbe Blinklicht entgegen. Denn dieses entfalte keine Warnfunktion im Hinblick auf ein bevorstehendes verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 30.06.2016
    [Aktenzeichen: 4 O 262/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1240
NJW-RR 2017, 1240
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 361
NJW-Spezial 2017, 361

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26310 Dokument-Nr. 26310

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26310

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dummbrot schrieb am 15.08.2018

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Da braucht es ein Oberlandesgericht(!) um festzustellen, dass der Möchtegern-Aushilfsclown auf dem Schneeschieber über keinerlei Sonderrechte verfügt und beim Wenden auf der Strasse dies auch anzeigen und entsprechend handeln muss. Wo sind wir hier eigentlich hingekommen? Ist der Zugang zum Richteramt eines Amtsgerichts mittlweile auf jedem indischen Basar für wenige Rupien erhältlich?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung