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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19.02.2013
- 14 U 1810/12 -
Google-AdWords-Werbung "VorratsGmbH ab 1450 €" ist irreführend und daher wettbewerbswidrig
Wettbewerbsverstoß begründet Unterlassungsanspruch
Wird im Rahmen einer AdWords-Anzeige bei Google mit dem Slogan "VorratsGmbH ab 1450 €" geworben, stellt dies eine Irreführung dar und ist daher wettbewerbswidrig. Ein solcher Wettbewerbsverstoß begründet einen Unterlassungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer AdWords-Werbung bei Google. Die Anzeige lautete: "VorratsGmbH ab 1450 €". Es bestand Streit darüber, ob diese Anzeige mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist.
Irreführende Werbung lag vor
Das Oberlandesgericht Dresden stellte fest, dass die Werbung irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG war. Denn sie habe fälschlich suggeriert, dass man eine mit vollem Stammkapital ausgestattete eintragungsfähige GmbH mit nur 1.450 € erwerben könne. Dass tatsächlich noch das Stammkapital von 25.000 € aufzubringen ist, sei den an den angesprochenen Personen, die zur Gründung einer Gesellschaft professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, jedoch nicht von vornherein klar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2013, Seite: 594 MMR 2013, 594
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Dokument-Nr. 16446
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