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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 28.01.2021
- 11 U 191/19 -
Haftpflichtversicherung muss nicht für Kosten nach Sprengversagern zahlen
Nachbesserung ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst
Über die Frage, wann eine Firmenkundenhaftpflichtversicherung zahlen muss, hatte das OLG Braunschweig zu entscheiden.
Ein Unternehmen hatte Sprengungen in einem Steinbruch durchführt. Die in die Bohrlöcher eingebrachten Sprengkapseln sollten nach Zündung das Gestein so zerstören, dass das vom Auftraggeber gewünschte sogenannte Haufwerk entstand, also die abgesprengten einzelnen Steine. Weil nach diesen Lockerungssprengungen aber im Haufwerk Sprengversager gefunden wurden, verlangte der Auftraggeber vom Sprengunternehmen
OLG: Kein Versicherungsschutz für Kosten der Nachbesserung
Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Zwar reiche im vorgezogenen Deckungsprozess grundsätzlich aus, dass ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Schaden an seinen Sachen behaupte. Dann erfasse die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30431
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