Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 21.07.2022
- 1 UF 115/21 -
Gemeinsame elterliche Sorge dient nicht der gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder Sanktion von Fehlverhalten
Keine Übertragung der Mitsorge zur Verhinderung erzieherischer Alleingänge
Die gemeinsame elterliche Sorge dient nicht zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder der Sanktion von Fehlverhalten eines Elternteils. Eine Übertragung der Mitsorge zwecks Verhinderung erzieherischer Alleingänge kommt nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 beantragte der Vater eines dreijährigen Kindes beim Amtsgericht Wolfenbüttel die
Amtsgericht wies Antrag auf Übertragung der Mitsorge zurück
Das Amtsgericht wies den Antrag auf
Oberlandesgericht verneint ebenfalls gemeinsame elterliche Sorge
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der
Gemeinsame elterliche Sorge dient nicht der Kontrolle oder Sanktion
Die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wolfenbüttel, Beschluss vom 16.06.2021
[Aktenzeichen: 20 F 1171/20]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 32140
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss32140
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.