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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 10.05.2006
- 9 WF 127/06 -
Müssen Ehepartner vor der Heirat ihr sexuelles Vorleben offenbaren?
Die Ausübung der Prostitution vor der Ehe kann die Aufhebung der Ehe rechtfertigen - nicht aber, wenn es sich um einmalige Verfehlung handelt
Hinsichtlich bereits ausgelebter sexueller Praktiken sind Ehegatten vor der Eheschließung nicht offenbarungspflichtig, da insoweit keine Schutzwürdigkeit des anderen Ehegatten hinsichtlich seines Willens zur Eingehung der Ehe besteht. Aus diesem Grund ist die kurzfristige Ausübung der Prostitution keine Eheaufhebungsgrund gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Ein
Ehefrau ging vor Eheschluss der Prostitution nach - aber nur für zwei Wochen
Dass die
Sexuelles Vorleben der Ehegatten ist höchstpersönlicher Natur
Die Ehe könne nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch
Ehegatten müssen nur unter besonderen Umständen über ihr sexuelles Vorleben aufklären
Treten allerdings außergewöhnliche Umstände hinzu, können diese dazu führen, dass einen
Aufklärungspflicht über außergewöhnliche Sexualpraktiken nur in besonders ungewöhnlichen Fällen
Hinsichtlich ausgelebter sexueller Praktiken komme dagegen im Grundsatz keine
Prostitution ist besonders ungewöhnlicher Fall und verpflichtet zur Offenbarung
Nach diesen Grundsätzen sei auch die Ausübung der
Prostitution bedeutet hohe Anzahl von geschlechtlichem Verkehr mit vielen wechselnder Geschlechtspartnern
Maßgebend sei insbesondere, dass mit Ausübung der
Ausübung der Prostitution für nur kurze Zeit ist einmalige Verfehlung - und kein Charakterzug
In vorliegendem Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2011
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (vt/we)
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Dokument-Nr. 10955
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