Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 10.10.2013
- 10 Sa 175/13 -
Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Hausbriefkasten gegen 11.18 Uhr
Individueller Zeitpunkt der Briefkastenentleerung und krankheitsbedingte Verhinderung der Kenntnisnahme unerheblich
Wird ein Kündigungsschreiben gegen 11.18 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen, so kann davon ausgegangen werden, dass der Empfänger von der Kündigung noch am selben Tag Kenntnis erhält. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Empfänger nach seinen individuellen Gepflogenheiten den Briefkasten entleert oder ob er krankheitsbedingt an einer Briefkastenentleerung verhindert ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mainz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 08. Oktober 2012 wurde einer Arbeitnehmerin um 11.18 Uhr ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen. Die gegen die
Kündigungsschutzklage war verspätet
Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Kündigung der Klägerin sei nach § 7 KSchG wirksam gewesen, da die
Zugang der Kündigung am 8. Oktober
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei der Klägerin das Kündigungsschreiben am 8. Oktober zugegangen. Denn bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten zwischen 11 und 11.30 Uhr sei mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zurechnen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass die Klägerin bereits vor diesem Zeitpunkt den
Verhinderung der Kenntnisnahme durch Verletzung unbeachtlich
Zudem sei es unbeachtlich gewesen, so das Landesarbeitsgericht schließlich, dass die Klägerin wegen ihrer Verletzung daran gehindert war ihren
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 14.03.2013
[Aktenzeichen: 8 Ca 1956/12]
- Zugang einer Kündigung: Mit Post nach 16.00 Uhr braucht nicht gerechnet zu werden
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.09.2010
[Aktenzeichen: 4 Sa 721/10]) - Kündigungszugang: Einwurf in Briefkasten gilt als Fristbeginn
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2007
[Aktenzeichen: 19 Sa 1381/06])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
- Was ist eine Kündigungsschutzklage und welche Fristen sind zu beachten? »
- Betriebsbedingte Kündigung: Wie kann sich ein Arbeitnehmer gegen eine betriebsbedingte Kündigung wehren und besteht ein Anspruch auf eine Abfindung? »
- Kündigung eines Arbeitnehmers: Wie stellt man als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung sicher zu? »
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17667
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17667
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.