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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011
L 5 AS 160/09 -

Hartz IV: Rückerstattungspflicht bei grob fahrlässig nicht bemerktem Berechnungsfehler

Doppelt erhaltene Leistungen für Miete hätten beim Lesen des Bescheides auffallen müssen

Wer durch ein Behördenversehen zuviel Hartz IV erhält, muss dies zurückzahlen. Das gilt aber nur, wenn er den Berechnungsfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines Beziehers von Hatz IV-Leistungen gegen die verlangte Rückzahlung von überzahlten Leistungen vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt abgewiesen.

Rechenschwäche und Einnahme von starken Schmerzmitteln keine ausreichende Erklärung für angeblich nichtbemerkte Überzahlung

Nach Meinung der Richter hätte der Kläger bei Lesen des Bescheids erkennen können, dass ihm das Amt doppelt soviel Geld für die Miete zahlte wie er angegeben hatte. An der groben Fahrlässigkeit ändere auch eine behauptete Rechenschwäche und die Einnahme von starken Schmerzmitteln nichts. Denn seinerzeit sei der Kläger auch in der Lage gewesen, per Internet einen Gebrauchtwagen zu kaufen und diesen alleine in Norddeutschland abzuholen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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