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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2010
L 8 AL 66/08 -

Hartz IV: Überzahltes Arbeitslosengeld muss nicht immer zurückerstattet werden

Behörde muss Verschuldensvorwurf gegenüber Arbeitslosen mittels maßgeblicher Bescheide belegen können

Ein Arbeitsloser muss zu viel bezahltes Arbeitslosengeld dann nicht zurückzahlen, wenn die Behörde nicht durch die Vorlage der maßgeblichen Bescheide den Verschuldensvorwurf gegenüber dem Arbeitslosen belegen kann. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Die Höhe des Arbeitslosengelds ist u.a. davon abhängig, welche Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte für das maßgebliche Jahr eingetragen ist. In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein arbeitsloser Buchhalter der Arbeitsagentur ordnungsgemäß mitgeteilt, dass auf seiner Lohnsteuerkarte Lohnsteuerklasse I eingetragen ist. Allerdings war in den Datenbeständen der beklagten Arbeitsagentur noch Lohnsteuerklasse III vermerkt. Diese falschen Daten hatte die Arbeitsagentur übernommen und dem Kläger deshalb für 9 Monate insgesamt rund 1.500,- € zu viel Arbeitslosengeld gewährt. Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide waren jedoch weder in den Verwaltungsakten abgelegt noch konnten sie von der Arbeitsagentur oder dem Kläger im Nachhinein vorgelegt werden.

SG: Beihilfeempfänger hätte Gewährung zu hoher Leistungen erkennen müssen

Während das Sozialgericht noch die Auffassung der Arbeitsagentur bestätigte, wonach der Kläger schon aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse nach Prüfung der Bewilligungsbescheide hätte erkennen müssen, dass ihm zu hohe Leistungen gewährt würden, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Sinne des Klägers entschieden und das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben.

LSG hebt Urteil des SG auf, da Bundesagentur Bewilligungsbescheide nicht vorlegen kann

Könne die Beklagte, die Bundesagentur, die Bewilligungsbescheide nicht vorlegen, könne die maßgebliche Feststellung, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bescheide hätte bemerken können, nicht getroffen werden. Musterbescheide ohne Bezug zum Kläger genügen dafür nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Kommentare (1)

 
 
Ralph Sperber schrieb am 19.03.2014

Wie soll (kann) ein ALGII Empfänger in der Lage sein ALGII Bescheide zu prüfen??? Das ist so ein durcheinander.. da blickt doch keiner durch. Ich denke mal das soll so sein.

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