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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2008
- L 3 RJ 133/05 -
Ungekürzte Altersrente für ehemals Montanbeschäftigte
Arbeitsplatzverlust muss durch Stilllegungsmaßnahme erfolgt sein
Wer aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden ist, kann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne oder mit geringeren Rentenabschlägen erhalten. Der Arbeitsplatzverlust muss jedoch aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 durch die Europäische Gemeinschaft bzw. Union genehmigten Stilllegungsmaßnahme erfolgt sein.
Der Kläger war bis 1991 bei der mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft stillgelegten Eisen- und Hüttenwerke Thale AG tätig gewesen. Er nahm im Anschluss eine andere Beschäftigung auf und erhielt daher keine Beihilfen aus dem Fond der Europäischen Gemeinschaft und wurde auch nicht in der so genannten Ursprungsliste des Arbeitsamtes registriert. Die
Das Landessozialgericht hat hingegen entschieden, dass die Zahlung einer Beihilfe oder die Registrierung in einer Ursprungsliste beim Arbeitsamt nicht erforderlich sei, um den Arbeitsplatzverlust aufgrund der Stilllegungsmaßnahme der Europäischen Gemeinschaft nachzuweisen. Entscheidend sei allein, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht aus anderen Gründen, z. B. personenbedingt, erfolgte.
Hintergrund
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 14.08.2008
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Dokument-Nr. 6522
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