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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2009
- L 2 U 25/08 -
Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft
Jugendfreizeit ist eine reine Freizeitveranstaltung
Wer sich bei einem Zeltlager der DLRG verletzt, das lediglich eine Freizeitveranstaltung und keine Ausbildungsveranstaltung ist, steht bei einem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der damals 11jährige Kläger war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen
Sozialgericht erkannte Unfall als Arbeitsunfall an
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Speyer (SG Speyer, Urteil v. 11.10.2007 - S 8 U 51/07 -) zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht das zusprechende Urteil jedoch wieder auf.
Landessozialgericht: Kein Arbeitsunfall bei reiner Freizeitveranstaltung
Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen
Nachtrag vom 08.01.2010
Die DLRG hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Die Unfallkasse hat danach den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2009
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8803
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