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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2009
L 2 U 25/08 -

Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft

Jugendfreizeit ist eine reine Freizeitveranstaltung

Wer sich bei einem Zeltlager der DLRG verletzt, das lediglich eine Freizeitveranstaltung und keine Ausbildungsveranstaltung ist, steht bei einem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der damals 11jährige Kläger war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Sozialgericht erkannte Unfall als Arbeitsunfall an

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Speyer (SG Speyer, Urteil v. 11.10.2007 - S 8 U 51/07 -) zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht das zusprechende Urteil jedoch wieder auf.

Landessozialgericht: Kein Arbeitsunfall bei reiner Freizeitveranstaltung

Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben.

Nachtrag vom 08.01.2010

Die DLRG hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Die Unfallkasse hat danach den Unfall anerkannt, woraufhin die DLRG die Revision zurückzog.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2009
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

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