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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2016
- L 9 SO 631/15 -
Keine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten aus Mitteln der Sozialhilfe
Für Behandlung chronischer Schmerzerkrankung stehen von Krankenkassen finanzierte vorrangige und zumutbare Alternativen zur Verfügung
Das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren entschieden, dass einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen die Versorgung mit "Medizinal-Cannabisblüten" zurecht vom Sozialamt verweigert wurde. Das Gericht änderte insoweit eine zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund.
Der 31-jährige nicht erwerbsfähige Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens leidet nach einem Badeunfall mit einem Bruch in Höhe der Halswirbelsäule und einem Schädel-Hirn-Trauma unter einer dauerhaft ausgeprägten Schmerzsymptomatik. Er wird von seinem Arzt aufgrund einer Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz mit "Medizinal-Cannabis" zur Schmerzbekämpfung versorgt. Ob die
Sozialgericht gibt Eilantrag auf Kostenübernahme für Medizin-Cannabis statt
Der Antragsteller beantragte erfolglos die Finanzierung einer weitergehenden monatlichen Dosis von 94 Gramm Cannabisblüten mit Kosten in Höhe von jeweils 1.566,36 Euro beim städtischen
Gericht verweist auf zumutbare Behandlungsalternativen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat auf Beschwerde des Sozialamts diese Entscheidung aufgehoben. Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine Finanzierung aus Mitteln der Sozialhilfe überhaupt zulässig sei, wenn ein Arzneimittel betroffen sei, das nicht zum anerkannten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Jedenfalls sei die Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten nicht unabweisbar. Es bestehe eine vorrangige und zumutbare Behandlungsalternative, die von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Krankenkasse muss nach zu spät erfolgter Entscheidung über Leistungsantrag Kosten für Cannabisblüten zur Schmerztherapie übernehmen
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2016
[Aktenzeichen: S 8 KR 435/14]) - Krankenkasse muss Kosten für Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten nicht übernehmen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2015
[Aktenzeichen: L 4 KR 3786/13])
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Dokument-Nr. 23636
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