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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2016
L 9 SO 631/15 -

Keine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten aus Mitteln der Sozialhilfe

Für Behandlung chronischer Schmerzerkrankung stehen von Krankenkassen finanzierte vorrangige und zumutbare Alternativen zur Verfügung

Das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren entschieden, dass einem Empfänger von Grundsicherungs­leistungen die Versorgung mit "Medizinal-Cannabisblüten" zurecht vom Sozialamt verweigert wurde. Das Gericht änderte insoweit eine zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund.

Der 31-jährige nicht erwerbsfähige Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens leidet nach einem Badeunfall mit einem Bruch in Höhe der Halswirbelsäule und einem Schädel-Hirn-Trauma unter einer dauerhaft ausgeprägten Schmerzsymptomatik. Er wird von seinem Arzt aufgrund einer Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz mit "Medizinal-Cannabis" zur Schmerzbekämpfung versorgt. Ob die Krankenkasse hierfür in einem bestimmten Mindestumfang leistungspflichtig ist, ist Gegenstand eines anderen Rechtsstreites.

Sozialgericht gibt Eilantrag auf Kostenübernahme für Medizin-Cannabis statt

Der Antragsteller beantragte erfolglos die Finanzierung einer weitergehenden monatlichen Dosis von 94 Gramm Cannabisblüten mit Kosten in Höhe von jeweils 1.566,36 Euro beim städtischen Sozialamt. Seinem Eilantrag auf Übernahme der Kosten hat das Sozialgericht Dortmund stattgegeben. Aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes sei zu entnehmen, dass zur Cannabis-Therapie keine Alternativen bestünden.

Gericht verweist auf zumutbare Behandlungsalternativen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat auf Beschwerde des Sozialamts diese Entscheidung aufgehoben. Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine Finanzierung aus Mitteln der Sozialhilfe überhaupt zulässig sei, wenn ein Arzneimittel betroffen sei, das nicht zum anerkannten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Jedenfalls sei die Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten nicht unabweisbar. Es bestehe eine vorrangige und zumutbare Behandlungsalternative, die von der Krankenkasse zu erbringen sei. Für die Schmerzerkrankung des Antragstellers stehe eine interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie zur Verfügung, die bislang nicht einmal ansatzweise stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund sei die pauschale Befürwortung einer Erhöhung der Dosis an Cannabisblüten durch den behandelnden Arzt "geradezu verantwortungslos".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 23636 Dokument-Nr. 23636

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Kommentare (4)

 
 
klaus butzer schrieb am 06.01.2017

1566,36:94=16,663404 ein sehr seltsamer preis pro gramm

und auch viel zu hoch für ein von gott gegebenes

naturgewächs

agender schrieb am 05.01.2017

So wird der "Krieg gegen Drogen" auf Kosten von Kranken ausgetragen, insbesondere denen, die arm sind.

Elsner@mastertape.tv schrieb am 02.01.2017

Verantwortungslos ist die anmaßungs des Richters in den Behandlungsplan von Arzt und Patient unter billigung der Nebenwirkungen vorzuschreiben was medizinisch richtig ist und was nicht.... Dieses Urteil ist nicht im Namen des Volkes entschieden wurden.... Ich Distanziere mich von dieser unmenschlichen Rechtssprechung der Richter ist nicht tragbar...

Brigitte G. antwortete am 03.01.2017

Ich stimme Ihnen voll zu. Kaum ein Richter hat medizinische Kenntnisse und auch zu sonstigen gewöhnlichen Lebensgegebenheiten nicht. Es hätte zumindest ein Gutachter beaufragt werden sollen. Bei mir entschied die Sozialrichte-rin,Türdichtungen an den Zimmertüren brauche man nicht. Türhersteller bestätigen, Türdichtungen sind Bestandteil der Türzarge. Türdichtungen dienen der Geräuschdämmung von einem Raum zum anderen, verhindern Durchzug und das Klappern des Türblattes an die Stahlzarge wenn Durchtzug ist. Dichtungen verhindern den Wärmeabfluss von geheizten Räumen in weniger geheizte Räume und ferner verhindern Dichtungen das Ausströmen von Gerüchen (Küche zB) in andere Räume. - In meiner Sache hatte die Richterin zuvor einen neuen Kostenvoranschlag für Türdichtungen verlangt Wofür denn, wenn sie der Auffassung ist, Türdichtungen seien überflüssig. Vermutlich gab es nach dem neuen Angebot eine Weisung des Sozialamtes an die Richterin Es ging lediglich um 170 €.- Der Cannabisrichter sollte in die Verantwortung genommen werden.

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