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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2022
- L 9 SO 12/22 B ER -
Landessozialgericht NRW stoppt Ausschreibung von Schulbegleitungen
Gebot der Trägervielfalt ist ein maßgeblicher Grundsatz des Rechts der Eingliederungshilfe
Der Stadt Düsseldorf als Träger der Eingliederungshilfe ist es vorläufig verboten, Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung in einem Ausschreibungsverfahren einzelnen Trägern zuzuweisen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Kinder haben einen Anspruch auf
Eilverfahren in Vorinstanz erfolglos
In einem Eilverfahren hatte ein kirchlicher Anbieter - vor dem SG Düsseldorf zunächst erfolglos - geltend gemacht, dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Eine Vergabe von sozialen Dienstleistungen - hierzu gehören Schulbegleitungen - sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vergabe an einen einzelnen Träger führe tatsächlich dazu, dass andere Träger ihre Kapazitäten abbauten. Dies verstoße gegen die sozialrechtlich gewünschte Trägervielfalt und beeinträchtige das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder mit Behinderung bzw. ihrer Eltern. Außerdem verletze es die
LSG: Recht auf Chancengleichheit muss gewahrt bleiben
Das LSG hat nun die Erteilung des Zuschlags untersagt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei gegeben, weil es sich nicht um eine (in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallende) vergaberechtliche, sondern um eine sozialrechtliche Fragestellung handele. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2022
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31363
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