wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 6. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2020
L 19 AS 1204/20 -

Kein Arbeitnehmerstatus eines EU-Ausländers bei 100 Euro Verdienst im Monat

Regelung zum Urlaubsanspruch für Annahme des Arbeitnehmerstatus notwendig

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmer­eigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i.H.v. 100,00 €. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem SG Dortmund vergeblich.

LSG verneint Arbeitnehmerstatus

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers anwendbar.

Tätigkeit wegen Geringfügigkeit der Vergütung unwesentlich

Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung - 100,00 € monatlich - und der Arbeitszeit - 10 Stunden monatlich - als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10,00 € den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 € nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (u.a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i.H.v. 9,53 € überstiegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des BSG berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten - 7,5 Stunde wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich - gegangen sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2021
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht | Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29922 Dokument-Nr. 29922

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29922

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 04.03.2021

An dieser Geschichte ist doch ganz gewaltig was faul!

Denn von einhundert Euro im Monat kann KEIN Mensch leben!

Deshalb ist leicht anzunehmen, dass der Kläger mit höchster Wahrscheinlichkeit sein zwingend erforderliches Resteinkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts durch Tätigkeiten auf dem dritten Arbeitsmarkt einnimmt, nämlich dem der Schattenwirtschaft und der Scharzarbeit!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?