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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.10.2020
- L 8 SO 77/20 -
Familienangehörige von Auslandsdeutschen haben keine Anspruch auf Sozialhilfe
Sozialhilfe für Auslandsdeutsche kann nur in außergewöhnlichen Notlagen gewährt werden
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Familienangehörige von Auslandsdeutschen, die selbst nicht deutsche Staatsangehörige sind, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben.
Geklagt hatte ein 69-jähriger Mann aus Bremen, der seinen Lebensunterhalt aus einer kleinen Rente von rd. 980 € bestreitet. Seine seit 1993 mit ihm verheiratete Frau stammt aus Thailand. Im Jahre 2017 wanderte das Paar nach Thailand aus, wo die Frau eine Tochter aus erster Ehe hat. Ihre Tochter hatte ein Kind bekommen, welches sie aber nach der Geburt verlassen hatte. Das Paar nahm sich des Kindes an, indem die Frau ihr Enkelkind adoptierte und bei sich aufnahm.
Sozialhilfe in Deutschland beantragt
Nachdem nun drei Personen zu versorgen waren und eine neue Wohnungseinrichtung benötigt wurde, beantragte der Mann
LSG verneint Sozialhilfeanspruch für Angehörige von Auslandsdeutschen
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Sozialamtes bestätigt. Dabei hat es zwischen den Ansprüchen des Mannes und denen von Frau und Kind differenziert: Für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29596
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