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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2019
L 8 SO 240/18 -

Sozialamt muss Kosten für Autismustherapie für Grundschulkinder tragen

Leistung ist als "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" anzusehen und damit kostenprivilegiert

Das Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Autismustherapie für ein Grundschulkind als "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" anzusehen und damit kostenprivilegiert ist. Das Sozialamt muss daher die Kosten für die Therapie tragen.

Zugrunde lag der Fall eines damals achtjährigen Mädchens, das an frühkindlichem Autismus und einer Verhaltensstörung leidet. Das Kind besuchte eine Inklusionsklasse an einer Bremer Grundschule, wo es eine 1:1 Betreuung erhielt.

Sozialamt lehnt Kostenübernahme für Autismustherapie ab

Eine zusätzliche Autismustherapie aus Sozialhilfemitteln lehnte das Bremer Sozialamt ab. Nach dortiger Ansicht handele es sich um keine kostenprivilegierte Leistung. Für die Therapie seien die Eltern selbst verantwortlich, da sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügten. Ferner bestehe eine interne Weisungslage, wonach für die Schule keine zusätzliche Unterstützung durch das Autismustherapiezentrum gewährt werden solle.

Klassenlehrerin und behandelnde Ärzte befürworten Therapie

Die Eltern hielten die Therapie für erforderlich und wurden dabei von der Klassenlehrerin und den behandelnden Ärzten unterstützt. Auch wenn dabei insbesondere soziale und lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt würden, so fördere dies auch das schulische Lernen. Wegen der ungeklärten Kostenfrage nahmen die Eltern zunächst nur eine kürzere Therapie für ihr Kind in Anspruch, für die sie rund 7.400 Euro aus eigenen Mitteln verauslagten.

LSG bejaht Anspruch auf Kostenübernahme durch das Sozialamt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilte das Sozialamt zur Erstattung der Kosten. Die Leistung sei als "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" anzusehen und damit kostenprivilegiert. Im Gegensatz dazu stehe die einkommensabhängige "Leistung zur Teilhabe im Leben in der Gemeinschaft". Eine Autismustherapie fördere die Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten. Sie trage zu einem erfolgreichen Schulbesuch bei, da sie die Vermittlung von Unterrichtsinhalten, Sprachverständnis und Sozialverhalten verbessern könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Maßnahme allein auf den Schulbesuch ausgerichtet sei - wenn er auch nur erleichtert werde, so reiche dies schon aus. Auf die interne Weisungslage der Behörde komme es nicht an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28219 Dokument-Nr. 28219

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