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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2017
- L 13 AS 105/16 -
Grundsicherungsempfänger müssen Eigenheim im Trennungsjahr nicht verkaufen
Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft darf nicht bereits vor Ablauf des Trennungsjahres entzogen werden
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Grundsicherungsempfänger nach dem II. Sozialgesetzbuch während des Trennungsjahres nicht auf die Verwertung ihres Hausgrundstücks verwiesen werden dürfen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin (geb. 1951) aus Leer bewohnte gemeinsam mit ihrem Ehemann (geb. 1941) ein 98 m2 großes Reihenhaus. Ihr Mann bezog eine kleine Altersrente, sie selbst hatte einen Minijob als Reinigungskraft und erhielt aufstockende Grundsicherungsleistungen durch den Landkreis Leer. Nachdem sie dem Landkreis ihren beabsichtigten Auszug und die
Klägerin erhält Verwertung des Hauses für unzumutbar
Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, dass eine
LSG verneint Verwertungspflicht während des Trennungsjahres
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat hierzu erstmals obergerichtlich entschieden, dass während des Trennungsjahres eine Verwertungspflicht im Regelfall nicht besteht. Zwar unterfalle ein Hausgrundstück nach dem Auszug nicht mehr dem Schutzbereich der Selbstnutzung, jedoch stelle eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Sozialgericht Aurich, Urteil vom 18.12.2015
[Aktenzeichen: S 45 AS 26/12]
- OLG Saarland zum erneuten Zusammenleben eines Ehepaares während des Trennungsjahres
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.09.2009
[Aktenzeichen: 6 WF 98/09]) - Nach Trennung eines Ehepaares hat Zuweisung von im Haushalt lebenden Hunden nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016
[Aktenzeichen: 10 UF 1429/16]) - Hartz IV-Darlehen ist auch bei Gütertrennung nach Verkauf eines dem Ehepartner gehörenden Hauses zurückzuzahlen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.09.2016
[Aktenzeichen: L 6 AS 373/13])
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Dokument-Nr. 24448
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