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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2017
L 23 SO 327/16 B ER und L 15 SO 301/16 B (Beschluss vom 21.12.2016) -

Leistungskürzungen wegen angenommenen Pflegebetrugs unwirksam

Sozialämter dürfen auf angebliche Kick-Back-Zahlungen nicht mit Rückabwicklung von Sozial­hilfe­leistungen reagieren

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Sozialämter die Sozialleistungen von Pflegebedürftigen nicht ohne weiteres rückwirkend um die Geldbeträge kürzen dürfen, die diese von Pflegediensten als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten haben.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit einigen Jahren laufen in Deutschland umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen betrügerische Pflegedienste. Deren Geschäftsmodell besteht darin, zu Lasten der Sozialleistungsträger Pflegeleistungen abzurechnen, die tatsächlich gar nicht erbracht wurden. Als Komplizen der Pflegedienste wirken neben Ärzten vor allem auch Patienten mit, indem sie den Erhalt gar nicht erbrachter Pflegeleistungen quittieren und so deren Abrechnung ermöglichen. Zur Belohnung erhalten sie monatlich einen Anteil am Betrugserlös, der im Milieu als "Kick-Back-Zahlung" bezeichnet wird.

Sozialhilfe in zahlreichen Fällen wegen Kick-Back-Zahlungen gekürzt

Zahlreiche der Pflegebedürftigen erhielten nicht nur Sozialleistungen für die Pflege, sondern auch Sozialhilfe für den täglichen Lebensunterhalt. Sozialhilfe wird aber grundsätzlich nur bei Bedürftigkeit gewährt, also wenn kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Waren Pflegebedürftige in den Kassenbüchern des Pflegedienstes genannt, wurde die Bewilligung der Sozialhilfe in vielen Fällen aufgehoben. Zur Begründung wurde angegeben, dass die sogenannten Kick-Back-Zahlungen Einkommen (§ 82 SGB XII) sind und den Anspruch auf Sozialhilfe verringern. Außerdem wurden Erstattungsforderungen gegen die pflegebedürftigen Sozialhilfeempfänger festgesetzt, oft im fünfstelligen Bereich.

Klagen gegen Leistungskürzung in erster Instanz überwiegend erfolglos

Die hiergegen seitens der betroffenen Sozialleistungsempfänger angestrengten sozialgerichtlichen Eilverfahren hatten in erster Instanz überwiegend keinen Erfolg. Mehrere Kammern des Sozialgerichts hielten den Erhalt von Kick-Back-Zahlungen für erwiesen und sahen in diesen Zahlungen ein Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit der Sozialleistungsempfänger reduzierte.

Beschwerden der Leistungsempfänger vor dem Landessozialgericht überwiegend erfolgreich

Die von den Sozialleistungsempfängern gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden hatten bei dem Landessozialgericht durchweg Erfolg. Bei dem Landessozialgericht sind zwei Senate mit der Sparte der Sozialhilfe befasst. Beide Senate entschieden übereinstimmend, dass die Sozialämter die "sofortige Vollziehung" ihrer Bescheide nicht anordnen durften. Unterschiede gab es nur in der Begründung:

Einkünfte aus strafbaren Handlungen können nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden

Der 23. Senat hat offen gelassen, ob der Erhalt von Kick-Back-Zahlungen erwiesen sei und entschieden (z.B. Beschluss vom 9. Januar 2017, L 23 SO 327/16 B ER, rechtskräftig), dass Kick-Back-Zahlungen als Gewinne aus begangenen Straftaten kein "Einkommen" im Sinne des Sozialhilferechts darstellten. Ein solcher Zufluss an Geld stamme aus einem gemeinschaftlich begangenen Betrug und sei von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht belastet. Eine Behörde könne nicht verlangen, Einkünfte aus strafbaren Handlungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen, um so den Anspruch auf staatliche Sozialleistungen zu mindern.

Erhalt von Kick-Back-Zahlungen nicht hinreichend belegt

Der 15. Senat hat die Rechtsfrage, ob Kick-Back-Zahlungen Einkommen im Rechtssinne seien, ausdrücklich offen gelassen (Beschluss vom 21. Dezember 2016, L 15 SO 301/16 B ER, rechtskräftig). Allerdings sei der Erhalt von Kick-Back-Zahlungen nicht hinreichend belegt, denn hierfür spreche einzig ein Eintrag in einem Kassenbuch des Pflegedienstes. Umgekehrt sei z.B. nicht erwiesen, dass die Antragstellerin Pflegeleistungen in einem geringeren als mit der Pflegekasse abgerechneten Umfange erhalten habe.

Abschließende Entscheidungen erst im Hauptsacheverfahren klärbar

Damit ist der Versuch der Sozialämter zunächst gescheitert, auf den angenommenen Pflegebetrug sofort mit der Rückabwicklung von Sozialhilfeleistungen zu reagieren. Weil es sich bei der dargestellten Rechtsprechung um Entscheidungen im Eilrechtsschutz handelt, ist eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen erst in den Hauptsacheverfahren zu erwarten. Beleuchtet ist damit nur ein Aspekt des mutmaßlichen "Pflegebetrugs". Anhängig sind bei der Berliner Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen des Pflegeunternehmens sowie etwaige Empfänger von Kick-Back-Zahlungen. Abzuwarten wird auch sein, ob die Pflegekassen gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Pflegeleistungen mit Erfolg werden zurückfordern können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2017
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
dorezierer schrieb am 05.06.2017

„Kick-back-Zahlungen“ von Mitarbeitern der gesetzlichen Pflegeversicherung auf das eigene Konto aus dem Treuhandvermögen der Versicherten sind nicht strafbar (Beschluß Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, Staatsanwalt Reinfeldt, vom 26.04.2017, Az: NZS 500 Zs 263/ 17, Staatsanwaltschaft Aurich, Oberstaatsanwalt Ackerhand, vom 24.02.2017, NZS 410 / Js 24554 / 16 ).

Der folgende Sachverhalt liegt der Entscheidung von Sozialgericht und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg über „kick-back-Zahlungen“ aus dem Treuhandvermögen von Versicherten auf das Konto von Mitarbeitern der Pflegeversicherung zu Grunde. Der Abteilungsleiter einer der größten Pflegekassen Deutschlands ist einer der gesetzliche Vermögensverwalter über die Ansprüche der Versicherten aus Leistungen nach SGB XI §45b (erhöhter Betreuungsbedarf). Monatlich hatten die Versicherten den Anspruch auf 100,-- EURO bzw 200,-- EURO, für die sie Pflegeleistungen einkaufen konnten. Das monatliche, von ihm nach eigenen Angaben verwaltete Vermögen beläuft sich auf ca 200 Millionen EURO. Aus diesem Treuhandvermögen hat er – dokumentiert und zugestanden – im Abrechnungsjahr 2015 kontinuierlich Vermögenswerte von Versicherten mit gefälschten Abrechnungen zurück auf sein Konto überwiesen („kick-back-Zahlungen im Eigeninteresse“). Auf die Anfrage von Versicherten nach den Abrechnungsbelegen aus den Leistungen aus SGB XI §45b hat der Angeschuldigte mehrere „Stornobelege“ mit Anweisung monatlicher Beträge und zeitgleicher Rücküberweisung auf sein Konto den Antragstellern /Versicherten übermittelt. Auf die Einwendungen der Versicherten, dass es sich nicht um Überweisungen sondern Stornobelege handele hat der Abteilungsleiter einen Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung erlassen, mit der Maßgabe, dass die überreichten Stornobelege als Überweisungsbelege auf das Konto der Versicherten zu gelten haben.Damit sei die Pflegeversicherung entlastet. Darauf hin hat ein vermeintliches Opfer Strafanzeige bei der Polizei in Aurich gestellt wegen Verdacht auf Untreue und Abrechnungsbetrug. Die Stornobelege seien keine Überweisungsbelege für ihre gesetzlichen Ansprüche auf Kostenersatz für Leistungen aus SGB XI §45b, die ihr von der gesetzlichen Sozialversicherung rechtskräftig zugestanden wurden. Es seien auch keine Überweisungen auf ihr Konto eingegangen über den von ihr zu Recht beanspruchten Kostenersatz der Betreuungsleistungen aus SGB XI §45b.

Ein parallel geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Sozialgericht München (Beschluß vom 16. Juni 2016, Az: S 18 P 114 / 16 ER) auf Kostenersatz aus SGB XI §45b-Leistungen hat die Vorsitzende Richterin Lejeune mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, die Antragstellerin habe das ihr gesetzlich zustehende Versorgungsbudget schon mit imaginär-hypothetischen Leistungen aufgebraucht, so dass ihre Ansprüche auf Kostenersatz nicht bestünden. Zu Recht habe der angeschuldigte Abteilungsleiter Stornobelege mit Rücküberweisungen auf sein Konto als Beweis für die nicht getätigte Überweisung der Antragstellerin übermittelt (um sie damit zu täuschen).Sowohl Staatsanwaltschaft Oldenburg - Oberstaatsanwalt Ackerharts- und Generalstaatsanwaltschaft - Staatsanwalt Reinfeldt - sahen es als erwiesen an, dass die angeschuldigten Straftatbestände der Untreue und Abrechnungsbetrug ein verkehrswesentlicher Bestandteil des Sozialrechtes seien. Ganz besonders seinen die möglicherweise rechtsfehlerhaften „kick-back-Zahlungen“ auf das eigene Konto grundsätzlich keine Straftat.Nach Auskunft der rechtsabteilung der namenhaften Pflegeversicherung gibt es keine interne Qualitätssicherung in der Pflegeversicherung. Die hier aufgedeckten "kick-back-Zahlungen" von Mitarbeitern auf das eigene Konto seien nicht zu unterbinden und müssten von den Versicherten akzeptiert werden.

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