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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016
- L 3 U 2102/14 -
Zeuge tödlicher Schießerei hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Aktive Hilfeleistung des Versicherten bei Polizeieinsatz nicht nachweisbar
Wer bei einer Schießerei lediglich anwesend ist ohne Hilfe zu leisten, erhält keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 4. Juli 2012 erschossen Streifenbeamte der Polizei beim Versuch einer Festnahme einen mit einem größeren Messer bewaffneten Mann, der kurz zuvor zwei Frauen in einem Café angegriffen hatte. Der dramatische Vorfall ereignete sich mitten auf dem Marktplatz der Altstadt von Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und wurde von etlichen Zeugen beobachtet. Einer der Zeugen meldete sich im August 2012 bei der Unfallkasse Baden-Württemberg und brachte vor, dass er mitgeholfen habe, den Täter zu verfolgen und andere Passanten zu warnen und dann den Schusswechsel habe beobachten müssen. Er legte ein ärztliches Attest vor, in dem der Verdacht auf eine
Unfallkasse verneint Vorliegen eines Versicherungsfalls
Die Unfallkasse Baden-Württemberg lehnte die Anerkennung eines Versicherungsfalles ab. In den Akten der Staatsanwaltschaft sei der Kläger nur einmal kurz erwähnt. Aktive Handlungen von ihm zugunsten anderer Personen seien nicht ersichtlich.
Sozialgericht hält Schilderung des Klägers zum Tathergang für glaubhaft
Das Sozialgericht Mannheim gab dem Kläger in erster Instanz Recht. Seine Schilderung, den Täter verfolgt zu haben, um Dritten zu helfen, sei glaubhaft, weshalb die Beobachtung des Schusswechsels während der Hilfeleistung gesetzlich unfallversichert gewesen sei.
Kläger hat selbst keinen aktiven Beitrag bei Verfolgung des Täters erbracht
Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg die das Urteil des Sozialgerichts auf. Zwar stehe eine Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen
Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Gesetzliche Unfallversicherung)
§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII:
Kraft Gesetzes sind versichert Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23386
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